Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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2.5.1.2 Unterhalt
Nach Artikel 9 MinVG gelten als Unterhalt die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage. Dazu gehören alle Arbeiten, die der Erhaltung der Nationalstrassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen (Instandsetzung und Substanzerhalt), einschliesslich des Austauschs jener Elemente, deren Funktionsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Ein ungenügender Unterhalt führt in der Regel zu wachsenden Schäden und steigenden Folgekosten sowie zu einer Verminderung der Verkehrssicherheit. Ebenso wie der Betrieb hat auch der Unterhalt gemäss Artikel 5 Absatz 2 NAFG Vorrang bei der Mittelzuweisung.
2.5.1.3 Ausbau im Sinne von Anpassungen
Nach Artikel 8 Absatz 1 MinVG gelten als Ausbau alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a NAFG unterscheidet weiter zwischen Ausbau im Sinne von Anpassungen und Ausbau im Sinne von Kapazitätserweiterungen. Gemäss Artikel 6 NAFG umfasst der Zahlungsrahmen für Betrieb und Unterhalt lediglich den Ausbau im Sinne von Anpassungen. Dazu gehören beispielsweise der Lärmschutz, die Filtration von Strassenabwasser, der Bau von Wildtierpassagen, die Erhöhung der Tunnelsicherheit oder die Ertüchtigung von Anschlüssen. Auch die Einrichtung einer einheitlichen und standardisierten Systemarchitektur für die Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen, der Bau von Abstellplätzen für den Schwerverkehr sowie die Umnutzung von Pannenstreifen fallen unter diese Kategorie.
2.5.2 Ziele
Für den Betrieb, den Unterhalt und den Ausbau der Nationalstrassen leiten sich aus der BV und den entsprechenden Bundesgesetzen32 folgende Ziele ab: Die Nationalstrassen müssen verfügbar sein und langfristig ausreichende Kapazitäten für den Personen- und Güterverkehr bieten. Ihr Wert und ihre Substanz sind zu erhalten. Sie müssen sicher sein und kostenwirksam betrieben und erhalten werden. Zudem muss ihre Verträglichkeit gewährleistet sein, d. h. die Belastungen von Mensch, Umwelt und natürlichen Lebensgrundlagen durch die Nationalstrassen sind zu minimieren. Auch die Biodiversität muss erhalten werden.
32 Gemäss Artikel 83 Absatz 2 BV stellt der Bund die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Nach Artikel 49 NSG sind die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt. Gemäss Artikel 2 NAFG dienen die Mittel des Fonds der effizienten und umweltverträglichen Bewältigung der für eine leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft erforderlichen Mobilität in allen Landesgegenden. In Absatz 3 desselben Artikels wird diese Verträglichkeit weiter konkretisiert, wobei bezüglich Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Nationalstrassen vor allem die Buchstaben c und d relevant sind, welche u. a. die Berücksichtigung der langfristigen Finanzierbarkeit und der Finanzlage der öffentlichen Hand sowie den Schutz der Umwelt verlangen. Vgl. Ziel 5.D des Landschaftskonzeptes Schweiz.