Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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2.5.3 Derzeitige Finanzierung gemäss Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027

Im Rahmen der Botschaft vom 22. Februar 202333 zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027, zum Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen, zum Verpflichtungskredit und zur Änderung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 NAFG für den Betrieb, den Unterhalt und den Ausbau der Nationalstrassen im Sinne von Anpassungen für die Jahre 2024– 2027 einen Zahlungsrahmen in der Höhe von 8,787 Milliarden Franken (nominal, Teuerung von 0,8 % für 2024, von 0,9 % für 2025 und 2026 und von 1,0 % für 2027, inkl. MWST) beantragt. Der Bundesrat hat den Finanzbedarf wie folgt unterteilt:

Tabelle 16 Finanzbedarf 2024–2027 brutto für Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen ge-

mäss Botschaft vom 22. Februar 2023 zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027, zum Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen, zum Verpflichtungskredit und zur Änderung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz, in Millionen Franken (nominal, inkl. MWST)

Zahlungsrahmen 2024 2025 2026 2027 Total Betrieb 449 453 457 4621821

Unterhalt 1150 1166 1181 11974694

Ausbau im Sinne von Anpassungen 557 564 572 5792272

Total Finanzbedarf für Betrieb, Un- 2156 2183 2210 22388787

terhalt, Ausbau 2024–2027

Die effektiven Zahlungen im Jahr 2024 entsprachen in etwa den Prognosen. Zwar lagen die Ausgaben für Betrieb und Unterhalt etwas über den Erwartungen, dies wurde jedoch dadurch kompensiert, dass die Ausgaben für den Ausbau im Sinne von Anpassungen tiefer als geplant waren.

2.5.4 Finanzbedarf für den Zeitraum 2028–2031

2.5.4.1 Einleitung

Der nachfolgend ausgewiesene Finanzbedarf umfasst alle für den Betrieb, den Unterhalt sowie den Ausbau der Nationalstrassen im Sinne von Anpassungen notwendigen Aufwendungen für die Jahre 2028–2031 und entspricht dem beantragten Zahlungsrahmen. Die effektiven Ausgaben erfolgen innerhalb des Zahlungsrahmens sowie unter Berücksichtigung der Reserven des NAF. Der NAF, über den sämtliche hier erörterten Ausgaben finanziert werden, muss gemäss Artikel 9 NAFG über eine angemessene Reserve verfügen und darf sich nicht verschulden.

33 BBl 2023 865