Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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ministrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.» (Art. 27a Abs. 1 RVOV). Gemäss Absatz 2 erster Satz dieser Bestimmung richtet sich die Administrativuntersuchung nicht gegen bestimmte Personen.

Die Administrativuntersuchung ist somit ein Instrument der Aufsicht und Kontrolle innerhalb der Verwaltung, bei dem eine Person mit der Abklärung von Geschehnissen betraut wird, die nicht in dem zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig ist. Dabei kann es sich um eine in der Bundesverwaltung tätige Person oder eine solche ausserhalb handeln.

Von der Konstellation, welche dem Instrument der Administrativuntersuchung zugrunde liegt, unterscheidet sich das Verhältnis zwischen der BA und der AB-BA insofern, als deren Aufgabe gerade in einer unabhängigen Aufsicht über die BA besteht, und sie auch mit den dafür nötigen Instrumenten ausgestattet ist.

Für den Bundesrat bietet das Instrument der Administrativuntersuchung gegenüber jenem der Inspektion keinen Mehrwert. Vielmehr könnten sich Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen beiden Instrumenten ergeben, und damit verbunden die Frage, nach welchen Regeln die AB-BA bei der Abklärung eines Sachverhaltes vorzugehen hätte.

Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat nicht als angezeigt oder gar notwendig, der AB-BA die Befugnis zur Durchführung von Administrativuntersuchungen einzuräumen.

1.2.2.2 Aufnahme des Instruments der Empfehlung ins Gesetz

Nach Auffassung der GPK soll die AB-BA der BA keine Weisungen erteilen können in Bereichen, bei denen dieser Entscheidungskompetenz zukommt. Andernfalls würde die AB-BA dort die BA übersteuern. Hingegen kann die AB-BA nach Meinung der GPK gegenüber der BA Empfehlungen aussprechen.26 Die GPK regen deshalb an zu prüfen, ob das Instrument der Empfehlung nicht ausdrücklich im Gesetz aufgenommen werden sollte.

Es ist nicht ganz klar, ob sich nach Ansicht der GPK das Instrument der Empfehlung auf jene Bereiche beschränken soll, in denen die AB-BA der BA generelle Weisungen erteilen kann, oder ob neu vorzusehen sei, dass die AB-BA dort, wo sie zwar keine Weisungen erteilen kann, dennoch Empfehlungen aussprechen können soll.

Der Bundesrat sieht keinen Grund, das Instrument der Empfehlung ins Gesetz aufzunehmen für Bereiche, in denen die AB-BA keine Weisung erteilen kann. Zum einen würde damit keine Klarheit geschaffen, weil die normative Bedeutung einer solchen formellen Empfehlung unbestimmt bliebe, da ihr bei Nichtbeachtung ja gerade nicht mittels einer Weisung zum Durchbruch verholfen werden könnte. Dennoch hätte eine Empfehlung der AB-BA wohl nicht bloss den Charakter eines Ratschlags, den zu be-

26 Schlussbericht GPK 2021, Aufsichtsverhältnis, S. 163.