Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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1.2.1.3 Administrative Angliederung der AB-BA an die Parlamentsdienste
Die von den GPK empfohlenen Änderungen sollen die Aufsicht und damit die AB-BA grundsätzlich stärken. Vor diesem Hintergrund empfehlen die GPK auch, die AB-BA administrativ an eine Verwaltungseinheit des Bundes oder an die Parlamentsdienste anzugliedern.
Das geltende Recht will der AB-BA eine grösstmögliche Unabhängigkeit einräumen und sieht deshalb vor, dass die Aufsichtsbehörde keiner bestehenden Organisationseinheit angegliedert ist, sondern ihren Voranschlag über den Bundesrat direkt der Bundesversammlung unterbreitet (Art. 31 Abs. 4 StBOG) und nötigenfalls von anderen Bundesstellen mittels Leistungsvereinbarungen die erforderlichen administrativen und logistischen Leistungen gegen Bezahlung beziehen kann (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft).
Unter den Aspekten möglichst grosser Autonomie und Selbstorganisation der AB-BA erscheint die geltende Regelung durchaus richtig. Zwar mag diese Regelung zu Beginn einen gewissen Aufwand und Kosten für die AB-BA versursacht haben, weil die AB-BA sämtliche Leistungen mittels Vereinbarungen von Dritten beziehen muss. Inzwischen sind die Abläufe und Prozesse mit den Leistungserbringern jedoch etabliert, so dass kaum mehr grössere Aufwendungen entstehen. Solche wären vielmehr zu erwarten, wenn die AB-BA neu an eine bestehende Organisationseinheit angegliedert würde.
Anders als die GPK erachtet es der Bundesrat deshalb nicht als sinnvoll, die AB-BA nunmehr administrativ einer bestehenden Organisationseinheit anzugliedern. Entscheidend ist für den Bundesrat, dass der AB-BA grösstmögliche Unabhängigkeit eingeräumt wird, weil diese die Kernvoraussetzung für eine unabhängige Aufsichtstätigkeit darstellt. Weder eine administrative Angliederung an die Bundeskanzlei (wie sie für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] besteht) noch eine solche an die Parlamentsdienste erweisen sich unter diesem Aspekt als wünschbar.
1.2.2 Empfehlungen der GPK auf Prüfung
1.2.2.1 Befugnis der AB-BA zur Durchführung von Administrativuntersuchungen
Gemäss dem Bericht der GPK verlangt die AB-BA die Möglichkeit der Durchführung von Administrativuntersuchungen. Die GPK empfehlen dem Bundesrat, eine solche Befugnis zu prüfen.24
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199825 (RVOV) umschreibt die Administrativuntersuchung wie folgt: «Die Ad-
24Schlussbericht GPK 2021, Aufsichtsverhältnis, S. 163.