Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Rechtswissenschaft gegen dieses Konzept.135 Aus diesen Gründen erscheint es widersprüchlich, entgegen der erst kürzlich vom Bundesrat vertretenen Haltung, wieder eine Ausnahme von der Endgültigkeit der Entscheide des Bundesstrafgerichts einführen zu wollen.
Art. 38 Abs. 2
Der Begriff «Gerichtsstandsvorschriften» wird zwecks Vereinheitlichung ersetzt durch «Gerichtsstandsregeln» (s. oben Art. 26 Abs. 1 und 2 VE-StPO und Art. 27 Abs. 1 StPO); eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Art. 40 Abs. 2, 2bis–2quater
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Bestimmungen nicht nur für Gerichtsstandsstreitigkeiten zwischen den Kantonen, sondern auch für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und den Kantonen gelten (s. oben Ziff. 2.2.6).
Sollten sich die kantonalen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Einigungsverfahrens nicht einigen können, so ist die Frage des Gerichtsstandes unverzüglich dem Bundesstrafgericht zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist das Gesuch grundsätzlich innert 10 Tagen einzureichen ist; es handelt sich hierbei um die Frist, welche für die Einreichung einer Beschwerde gilt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Von dieser Frist kann nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen abgewichen werden.136 Dies ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts etwa dann der Fall, wenn z. B. die schriftliche Stellungnahme des ersuchenden Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterungen bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden, welche die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage wesentlich beeinflussen.137 Die Frist von 10 Tagen will unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen.138
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll in Absatz 2 deshalb die konkrete Frist von 10 Tagen verankert werden. Zudem ist im Gesetz explizit festzuhalten, dass davon nur unter den oben genannten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Die 10-tägige
135 S. Postulatsbericht BGG, Ziff. 2.1.5, 2.3.2 und 4.2.
136 Entscheide des Bundesstrafgerichts z. B. vom 15. Juli 2011, BG.2011.17 E. 2.1, vom 17. Juni 2011, BG.2011.7 E. 2.2, vom 7. Nov. 2024. BG.2024.29, E. 1.1, vom 19. Juli 2024, BG.2024.26, E 1.1.
137 Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 30. Juli 2024, BG.2024/21 E. 1.1; vom 27. Juni 2012, BG.2012/20 E. 1.3.
138 Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 10. Febr. 2016, BG.2015/46 E. 1.3.