Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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Die sinngemässe Anwendung dieser Regeln hat sich im Grundsatz bewährt. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, wieso diese Verfahrensregeln nicht weiterhin zur Anwendung gelangen sollen.

Der Klarheit halber soll dies in Artikel 28 StPO festgehalten werden. Aus diesem Grund wird die Sachüberschrift dementsprechend präzisiert. Der bestehende Wortlaut von Artikel 28 StPO wird unverändert neu in Absatz 1 geregelt. Im neuen Absatz 2 wird auf die Bestimmungen verwiesen, die sinngemäss für die Behandlung von Zuständigkeitskonflikten zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Anwendung kommen.

Zu den Vorschlägen betreffend verfahrensbeschleunigende Regeln s. nachfolgend die Kommentierung zu Artikel 40 VE-StPO.

Was die Endgültigkeit der Entscheide des Bundesstrafgerichts bezüglich Zuständigkeitskonflikte anbelangt (Art. 79 BGG), so erachtete die Arbeitsgruppe diese Regelung ebenfalls als nicht sachgerecht und regte die Anfechtbarkeit zumindest der Entscheide betreffend die sachliche Zuständigkeit an, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.132 Der Bundesrat vertritt jedoch aus folgenden Gründen die Auffassung, dass Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts endgültig bleiben sollen.

Artikel 79 BGG bezweckt durch den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts, das Bundesgericht zu entlasten. Der Bundesrat hat im Rahmen der Revision des BGG vorgeschlagen, dass, abweichend von Artikel 79 BGG, die Beschwerde in Strafsache gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zulässig sein soll, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 89a Abs. 1 E-BGG, sog. Restkompetenz133). Damit wollte der Bundesrat gezielt die Kompetenz zur höchstrichterlichen Beurteilung eröffnen. Im Juni 2020 scheiterte die Revision des BGG im Parlament; die eidgenössischen Räte sind auf die Vorlage nicht eingetreten.134 Ständerat Caroni reichte daraufhin am 2. Dezember 2020 das Postulat 20.4399 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» ein, das den Bundesrat beauftragen soll, in einem Bericht darzulegen, wie das BGG modernisiert werden kann, dass die Belastung des Bundesgerichts und der Rechtsschutz optimiert werden. Am 1. März 2021 nahm der Ständerat das Postulat an. Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 20.4399 Caroni wurde am 24. Januar 2024 verabschiedet. Der Bundesrat hat in seinem Postulatsbericht BGG untersucht, welche Vorschläge der Revision des BGG aus seiner Sicht zielführend und politisch mehrheitsfähig erscheinen und im Rahmen einer «kleinen» BGG-Revision weiterverfolgt werden könnten.

Der Bundesrat kam im Postulatsbericht BGG zum Schluss, dass das Konzept der sog. Restkompetenz des Bundesgerichts (i.S.v. Art. 89a und 89b E-BGG) nicht weiterverfolgt werden soll; dies wegen des Widerstandes von Politik, Bundesgericht und

132 S. Postulatsbericht, Ziff. 7.6.3.

133 Zum Begriff s. Postulatsbericht BGG, Ziff. 1.2.2.

134 Diese Restkompetenz war ein wesentlicher Grund für das Scheitern der Vorlage. Im Detail s. Postulatsbericht BGG, Ziff. 2.1.2 ff., 4.2.