Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
1.2.1.3 Administrative Abläufe bei der Nummernzuteilung
Bundesblatt · BBl 2006 509Bundesblatt · BBl 2006 501
der Personenidentifikation beim Datenaustausch in ihre Verwaltung systematisch integriert. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die neue AHV-Versichertennummer grundsätzlich auch von anderen Sozialversicherungen genutzt werden kann. Die Nutzung in der obligatorischen Krankenversicherung für die schweizerische Versichertenkarte setzt voraus, dass mit der Vergabe nicht mehr – wie bis anhin – zugewartet wird, bis ein versicherungstechnisch relevanter Sachverhalt bei der AHV/IV/EO (z.B. Eintritt der AHV-Beitragspflicht, Geburtsinvalidität oder militärische Stellungspflicht) eintritt. Vielmehr soll die Erstzuteilung möglichst frühzeitig – und aus Sicherheits- und Effizienzgründen möglichst gestützt auf automatisierte Meldeverfahren – erfolgen. Dabei ergeben sich faktisch vier Kategorien:
Kategorie frühestmöglicher Zeitpunkt automatisierte Meldeverfahren
a Personen mit Wohnsitz Geburt möglich über das informatisierte
oder gewöhnlichem Standesregister im
Aufenthalt in der Schweiz Zivilstandswesen «Infostar»
b Ausländische Personen, erstmalige Einreise möglich über das Zentrale Migra-
die in die Schweiz einrei- mit Begründung des tionsinformationssystem «ZEMIS» sen und Wohnsitzes oder des
hier Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
nehmen
c Im Ausland lebende Geburt Personenstandsänderungen (Ge-
Schweizerinnen und burt von Kindern) sind via Aus-Schweizer landvertretung zu melden – automatisierte Meldung möglich über das informatisierte Standesregister im Zivilstandswesen «Infostar». In Ausnahmefällen (z.B. Rückwanderung in die Schweiz ohne Versichertennummer) erfolgt die Zuweisung gestützt auf eine
individuelle Meldung
d Ausländische Personen mitwenn sich erstmals eine keine automatisierte Meldung
Wohnsitz im Ausland Notwendigkeit für die möglich – individuelle Meldungen Verwendung der Versi- erforderlich
chertennummer ergibt,
z.B. Waisenrente AHV
Im Weiteren ergeben sich spezifische Übergangsprobleme: Zur Sicherstellung einer reibungslosen zukünftigen Administration ist es notwendig, dass die ZAS sämtlichen bis anhin im zentralen Versichertenregister Verzeichneten (auch den verstorbenen) eine neue Versichertennummer zuteilt und die Verknüpfung zur alten Nummer sicherstellt. Die gesetzliche Basis dafür wird in Absatz 1 der Schlussbestimmungen gelegt (siehe Ziff. 2.1.4). Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht im zentralen Register verzeichneten Kindern und Jugendlichen muss ebenfalls eine Versichertennummer zugeteilt werden. Diese Zuteilung wird in der Regel durch den Krankenversicherer gestützt auf den neuen Artikel 50c Absatz 2 Buchstabe b AHVG ausgelöst werden. Eine besondere Übergangsregelung ist diesbezüglich nicht nötig. Schlussendlich wird insbesondere für die Kategorien c und d das bisherige Antragsverfahren (Formular) via Gemeindezweigstellen bzw. Arbeitgeber weiterhin bestehen.