Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
1.2.2.3 Schwerpunkte der Neuregelung
Bundesblatt · BBl 2006 511Bundesblatt · BBl 2006 501
1.2.2.2 Abstützung des Konzepts in anderen Bundesgesetzen
Auf die Anforderungen des Datenschutzes nach einer gesetzlichen Grundlage für die gesetzgeberische Implementierung der in Ziffer 1.2.1 skizzierten Konzeption wurde bereits bei zwei früheren Gesetzesrevisionen vorausschauend Rücksicht genommen:
– Bei der ZGB-Revision vom 5. Oktober 20015 (Elektronische Führung des Personenstandsregisters), die seit 1. Juli 2004 in Kraft ist: Mit Artikel 43a Absatz 3 ZGB6 wurde dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, diejenigen Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens zu bestimmen, denen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten «regelmässig» oder «auf Anfrage» bekannt gegeben werden. Damit wurde sichergestellt, dass das für die Beurkundung des Personenstands eingeführte System «Infostar» für die automatische Mitteilung der in der Schweiz verzeichneten Geburten an die ZAS eingesetzt werden kann. Voraussetzung für die entsprechende Nutzung ist lediglich eine Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20047.
– Beim Erlass des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20038 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA), mit welchem die rechtlichen Grundlagen für das zentrale Migrationsinformationssystem «ZEMIS» geschaffen wurden: In den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe g sowie 10 Absatz 2 ist vorgesehen, dass die ZAS im Abrufverfahren auf die benötigten Daten zugreifen kann. Auch für ein Meldeverfahren besteht mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a BGIAA die gesetzliche Grundlage. Das Informationssystem «ZEMIS» ist derzeit noch nicht in Betrieb und das BGIAA noch nicht in Kraft. Die Inkraftsetzung ist jedoch für die erste Hälfte 2006 vorgesehen. Die Details des Datentransfers werden in einer neuen Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS-Verordnung) geregelt.
1.2.2.3 Schwerpunkte der Neuregelung
Das heutige Recht schreibt einzig vor, dass «Verwaltungen und andere Institutionen, welche die Versichertennummer zu eigenen Zwecken benützen», die echte Versichertennummer verwenden müssen (Art. 92a AHVG). Fest steht, dass die AHV-Nummer heute von zahlreichen Nutzern systematisch verwendet wird. Ein vollständiger Überblick über die Einsatzgebiete besteht aber nicht und kann auch nicht mit Sicherheit gewonnen werden. Diese Situation ist mit der datenschutzrechtlichen Forderung nach Kontrolliertheit und Kontrollierbarkeit nicht im Einklang. Eine klare Regelung für den Einsatzbereich der Versichertennummer scheint daher unverzichtbar. Rein private systematische Nutzungen sollen künftig nicht mehr möglich sein. Hingegen soll neben einer «Sozialversicherungsnummer» auch die Basis für Effizienzgewinne in der übrigen Verwaltung mit einer «administrativen Personenidentifikationsnummer» geschaffen werden. Die Vorlage konzentriert sich – neben der
5AS 2004 2911
6SR 210
7 SR 211.112.2
8 BBl 2003 4489