Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
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Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 16Bundesblatt · BBl 2024 260
Lösung auch abgelehnt oder es wurden Anpassungen – im Sinne einer Liberalisierung oder einer eingeschränkteren Regelung – gefordert. In fast der Hälfte der Stellungnahmen wurde ausserdem bedauert, dass die Revision keine Auswirkungen auf die Namensführung der Kinder haben sollte.
Zur grossen Lösung wurde positiv hervorgehoben, dass damit die vollumfängliche Gleichstellung der Ehegatten erreicht werden könne und sie mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten weiter gehe als die frühere Regelung des Doppelnamens, die bis zum Inkrafttreten der letzten Revision 2013 galt.39 Es sei zu begrüssen, dass nach dieser Lösung beide Ehegatten einen Doppelnamen tragen und diesen individuell und ohne Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens bilden könnten. Dagegen wurde als Hauptkritikpunkt eingewandt, dass die grosse Lösung zu kompliziert sei. Weshalb so viele Wahlmöglichkeiten für den Doppelnamen zur Verfügung stehen sollten, welche sogleich wieder eingeschränkt würden, sei nicht oder nur schwer nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass von einem Drittel der Stellungnahmen, welche die grosse Lösung im Grundsatz unterstützt haben, angeregt wurde, diese entweder mehr einzuschränken oder aber weiter zu öffnen.40
Verglichen mit der grossen Lösung hat die kleine Lösung weniger Unterstützung erhalten. Argumente für die kleine Lösung waren, dass sie einfach und klar sei sowie bereits bekannt und damit einfach umsetzbar. Als Kritikpunkte wurden aufgeführt, dass die kleine Lösung keinen nennenswerten Mehrwert biete, zu eng gefasst sei und zu einer erneuten Ungleichbehandlung der Ehegatten führe.
Das Bedürfnis nach Einbezug der Kinder in die Revision wurde in knapp der Hälfte der Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht. Dies entspreche einem Bedürfnis aus der Praxis, denn die Namenswahl der Ehegatten hänge eng mit der Namensführung der Kinder zusammen und beeinflusse diese wesentlich. Grund dafür sei, dass Kinder je nach Namensführung der Eltern einen anderen Namen als die beiden Elternteile führen (würden), was zu vermeiden sei. So könne insbesondere die Situation auftreten, dass das Kind als einziges Familienmitglied den Ledignamen eines Elternteils trage, wenn beide Eltern mit ihrem bisherigen Namen einen Doppelnamen bilden würden.
Unter den drei vorgelegten Varianten zum Allianznamen sprachen sich etwa gleich viele Stellungnahmen für die erste Variante, mit welcher nur noch der amtliche Name im Ausweis geführt werden dürfte, wie für die dritte Variante, mit welcher die aktuelle gewohnheitsrechtliche Regelung des Allianznamens beibehalten werden könnte, aus. Die zweite Variante, welche vorsah, dass grundsätzlich nur noch der amtliche Name im Ausweis geführt werden dürfte, jedoch bestehende Allianznamen in zukünftige Ausweise übertragen werden könnten, fand die geringste Unterstützung.
39 Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, 12.
40 Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, 14 f.