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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

3.2 Beurteilung der Ergebnisse und Änderungen des Vorentwurfes

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 17Bundesblatt · BBl 2024 260

3.2 Beurteilung der Ergebnisse und Änderungen des Vorentwurfes

Die Vernehmlassung hat die Auffassung der Kommission, dass die Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens bei Eheschliessung einem weit verbreiteten Bedürfnis der Verlobten entspricht, klar bestätigt. Die Kommission nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass die grosse Lösung gemäss Vorentwurf in der Vernehmlassung insgesamt mehr Unterstützung erhalten hat als die kleine Lösung. Sie stellt sodann fest, dass eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden wünscht, auch die Kinder in die Revision einzubeziehen. Die Kommission ist deshalb auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen und hat mit 19 zu 5 Stimmen beschlossen, an der grossen Lösung gemäss Vorentwurf grundsätzlich festzuhalten, allerdings unter Einbezug der Kinder. Dabei werden neben den Kindern von miteinander verheirateten auch die Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern berücksichtigt. Dies führt im Ergebnis zu einer umfassenden Neuformulierung des Gesetzestexts. Die Kommissionsminderheit spricht sich zwar ebenfalls für die grosse Lösung aus, will diese jedoch ohne Einbezug der Kinder umsetzen. Insofern besteht Konsens betreffend die Einführung des Doppelnamens für Ehegatten gemäss der grossen Lösung des Vorentwurfs. Die kleine Lösung wird mit dem Entwurf nicht mehr weiterverfolgt. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Bericht nicht mehr zwischen der grossen und kleinen Lösung differenziert.

Was schliesslich das Schicksal des Allianznamen betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass dessen Existenz mit dem vorliegenden Entwurf obsolet wird, zumal der Doppelname wahlweise mit oder ohne Bindestrich geführt werden kann. Die Führung des Doppelnamens mit Bindestrich entspricht in der Schreibweise dem heutigen Allianznamen. Ein Nebeneinander von nicht amtlichem Allianznamen (Variante 3 gemäss Vorentwurf) und amtlichem Doppelnamen mit Bindestrich erscheint nicht sinnvoll, wäre verwirrend und auch der Rechtssicherheit abträglich. Die Kommission schlägt daher vor, die Variante 1 gemäss dem Vorentwurf umzusetzen (s. Ziff. 3.1, 5.3).41

Die Kommission hat ausserdem beschlossen, das geltende Prinzip des Ledignamens aufzugeben, wie dies teilweise in der Vernehmlassung gefordert wurde. Somit können die Ehegatten bei der Eheschliessung künftig einen ihrer bisherigen Namen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen, welchen auch ihre gemeinsamen Kinder tragen. Für verheiratete Paare, die ihren Namen behalten und für unverheiratete Paare besteht zudem zukünftig die Möglichkeit, ihren bisherigen Namen als Namen für ihre gemeinsamen Kinder zu bestimmen (Ziff. 5.2.1.3).

Wie festgehalten ist nach geltendem Recht das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kindes mit dem Namen verknüpft (Art. 271 ZGB). Eine Revision des Namensrechts der Kinder muss deshalb notwendigerweise auch die Frage beantworten, welche Konsequenzen die Einführung von Doppelnamen auf den Erwerb des Bürgerrechts haben soll (Ziff. 5.4).

41 Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 18 f., Ziff. 4.7.