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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 19Bundesblatt · BBl 2024 260

terschiedlichem Mass zwar das Recht zugestanden, den Namen des anderen Ehegatten zu verwenden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen amtlichen Namen.

Italien und Portugal lassen sich keiner der beiden Gruppen zuordnen: In Italien55 übernimmt die Frau bei der Eheschliessung den Namen des Mannes und fügt ihrem eigenen Namen den ihres Mannes hinzu. In der Praxis besteht grundsätzlich zwar das Recht, jedoch keine Pflicht zur Führung des Doppelnamens. Portugal56 kennt keinen einheitlichen Familiennamen. Jede Person hat bis zu vier Namen. Die Eheleute behalten ihre Namen und können diesen wahlweise bis zu zwei Namen der oder des anderen hinzufügen. Sie können die Stellung der Namen, die sie von der oder dem anderen übernehmen, im Verhältnis zu den eigenen Namen frei wählen und so auch einen gemeinsamen Familiennamen bilden.

Das Namensrecht der Kinder ist im europäischen Vergleich sehr unterschiedlich geregelt. Zahlreiche Länder sehen einen Doppelnamen für Kinder vor. Im Einzelnen:

Grossbritannien57, die Niederlande58 und Irland59 kennen die freie Wahl des Namens des Kindes, jedoch sieht das Gesetz keinen Doppelnamen vor: In den Niederlanden können die Eltern wählen, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder jenen der Mutter erwirbt. Bei unverheirateten Eltern erhält es den Namen der Mutter. In Grossbritannien60 bestimmt der Elternteil, der die Geburt des Kindes anmeldet, dessen Namen. Sind die Eltern verheiratet, bestimmen sie den Namen gemeinsam, im Falle einer unverheirateten Mutter sie alleine. Mangels fester Regelungen sind auch Kombinationen der Namen der Eltern («Meshing») und nach Gewohnheitsrecht sodann die Bestimmung eines Doppelnamens für Kinder möglich. In Irland bestimmt der Elternteil, der die Geburt des Kindes anmeldet, den Namen des Kindes. Bei gemeinsamem Namen der Eltern erhält das Kind diesen. Falls kein solcher besteht, erhält es – mangels fester Rechtsregeln nach traditioneller Übung – den Namen des Vaters oder der Mutter. Es kann auch ein Doppelname in beliebiger Reihenfolge bestimmt werden.61

In Italien62 erhält jedes Kind den Namen des Elternteils, der es als erster anerkannt hat; bei gleichzeitiger Anerkennung den Nachnamen des Vaters. Der Gesetzesentwurf 2021, welcher die Bevorzugung des Vaternamens abschaffen soll, beabsichtigt, dass verheiratete sowie unverheiratete Eltern frei entscheiden können, ob sie dem Kind den Namen seines Vaters oder seiner Mutter oder einen aus den beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen geben wollen.

55 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 143-bis.

56 Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 103 und 1677.

57 Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury’s Laws of England (London, 2017), «Children and Young Persons», Vol. 9, 10 (2017).

58 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 5.

59 Civil Registration Act 2004.

60 Children Act 1989; vgl. LINELL, 15-16.

61 Civil Registration Act 2004.

62 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 262. Art. 262 Abs. 1 S. 2, wonach bei gleichzeitiger Anerkennung des Kindes durch beide Elternteile das Kind den Namen des Vaters erhält, wurde für verfassungswidrig erklärt, vgl. Corte Costituzionale 8.11.2016, Nr. 286 del 21.12.2016.