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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 20Bundesblatt · BBl 2024 260

In Deutschland63, Österreich64 und Finnland65 erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen, sofern die Eltern einen solchen gewählt haben. Andernfalls bestimmen in Deutschland die sorgeberechtigten Eltern den Namen des Vaters oder der Mutter als Kindesname. Ist ein Elternteil alleinsorgeberechtigt, erhält das Kind den Namen, den der bzw. die Sorgeberechtigte zur Zeit der Geburt führt. Nach einem kürzlich beschlossenen Gesetzentwurf66 soll in Deutschland zukünftig ein Doppelname als Kindesname bestimmt werden können, sofern die Elternteile keinen gemeinsamen Familiennamen führen. Fehlt es in Österreich an einem gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind von Gesetzes wegen den Familiennamen der Mutter. Bei verheirateten sowie unverheirateten Eltern kann als Kindesname der Name des anderen Elternteils, ein selbständiger Teil eines mehrteiligen Elternnamens oder ein mit Bindestrich getrennter Doppelname aus den Namen beider Elternteile bestimmt werden. In Finnland erhält das Kind bei getrennter Namensführung der Eltern den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich).

Die freie Wahl des Kindesnamens und insbesondere auch eines Doppelnamens aus je einem Namen jedes Elternteils steht den Eltern namentlich in Luxemburg67, Schweden68, Belgien69 und Frankreich70 zu. Ein Doppelname wird in der von den Eltern bestimmten Reihenfolge zusammengesetzt. In Schweden sind neben dem Namen eines Elternteils oder Doppelnamen auch Namensbildungen aus einem Vornamen eines Elternteils mit Suffix -son, -dotter oder ähnlicher Art möglich.

Mangels einer Wahl des Kindsnamens durch die Eltern erhält in Frankreich das Kind den Namen des Elternteils, zu dem seine Abstammung zuerst festgestellt worden ist, bei gleichzeitiger Feststellung den Namen des Vaters. In Belgien wird bei Uneinigkeit der Eltern ein aus dem Namen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge gebildeter Doppelname vorgeschrieben. In Luxemburg trägt das Kind bei fehlender elterlicher Einigung den Nachnamen der Mutter und des Vaters, wobei die Reihenfolge dieses Doppelnamens mit Los festgelegt wird.

In Spanien71 ist der Doppelname für Kinder obligatorisch. Das Kind erhält die jeweiligen ersten Familiennamen der Eltern, wobei die Reihenfolge durch die Eltern zu bestimmen ist. Bei Abstammung nur zu einem Elternteil erhält das Kind dessen Doppelnamen.

In Portugal72 ist die Zahl der Nachnamen auf vier begrenzt (die Partikel zählen nicht mit), wobei diese aus den jeweiligen Nachnamen verheirateter oder unverheirateter Eltern oder auch aus den Nachnamen nur der Mutter oder des Vaters gebildet werden können. Die Reihenfolge der Namen darf frei bestimmt werden. Damit sind die Nach-

63 §§ 1616 ff. BGB.

64 § 155 ABGB.

65 Finnisches Namensgesetz, Art. 6.

66 Deutsche Pressemitteilung Nr. 51/2023 des Bundesministeriums der Justiz vom 23. August 2023 (s. oben FN 47).

67 Luxemburgisches Zivilgesetzbuch, Art. 57.

68 Schwedisches Namensgesetz, § 4.

69 Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 335 § 1 Abs 2.

70 Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 311-21.

71 Spanisches Zivilgesetzbuch, Art. 109.

72 Art. 1875 Abs. 1 und 2 CC, Art. 103 CC; zur Erteilung von Namen der Vorfahren bei fehlendem rechtmässigem Nachnamen eines Elternteils vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. e CRC.