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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

6.2.1.1 Materielles Recht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 44Bundesblatt · BBl 2024 260

6.2 Bestimmungen im Einzelnen

6.2.1 Änderungen des Zivilgesetzbuches

6.2.1.1 Materielles Recht

Art. 160 Abs. 2, 3 und 4

B. Name der Ehegatten und Kinder; I. Beibehaltung des bisherigen Namens; 1. Ehegatten

Diese Bestimmung regelt den mit der Namensrechtsrevision von 2011 eingeführten Grundsatz, wonach die Verlobten ihre Namen nach der Heirat behalten, wenn sie keine anderslautende Erklärung abgeben (s. Art. 160 Abs. 2 ZGB bzw. 160b E-ZGB). Artikel 160 E-ZGB wird aufgrund der neu hinzukommenden Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Ehegatten angepasst. Der bisherige Absatz 2 (zum Familiennamen) des geltenden Artikels 160 ZGB wird in den neu geschaffenen Artikel 160b E-ZGB und der bisherige Absatz 3 (zum Namen der Kinder) wird in den neu geschaffenen Artikel 160a E-ZGB transferiert. Absatz 4 ist neu. Die Anpassungen betreffen auch den Randtitel des Artikels 160 E-ZGB.

Absatz 2 ermöglicht es beiden Verlobten, ihre bisherigen Namen bei der Eheschliessung zu behalten, um mit diesen einen Doppelnamen zu bilden. Geschiedene oder verwitwete Verlobte oder Verlobte in aufgelöster Partnerschaft können anlässlich der Eheschliessung die Wiederannahme ihres Ledignamens erklären, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden (Art. 30a oder 119 ZGB oder Art. 30a PartG).

Hinsichtlich der Erklärung, einen Doppelnamen führen zu wollen, gelten dieselben Grundsätze wie für die Erklärung über den Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB des geltenden Rechts. Demnach muss die Erklärung schriftlich im Ehevorbereitungsverfahren oder spätestens unmittelbar vor dem Ja-Wort abgegeben werden.103 Aus Gründen der Rechtssicherheit soll keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute nach der Trauung noch anders entscheiden können. Einzig auf dem Weg einer Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB könnte nach erfolgter Eheschliessung noch ein Familienname oder ein Doppelname gebildet werden.104 Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nach geltender Praxis bei Paaren, die im Ausland geheiratet und über die Möglichkeit der Namenserklärung (Familienname) keine Kenntnis hatten. Sie können mit einer Optionserklärung nach Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht105 verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erklärung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschliessung im Ausland und ihrer Meldung für die Nachbeurkundung im schweizerischen Personenstandsregister erfolgt. Es wird von einer Frist von etwa sechs Monaten ausgegangen, wobei den Behörden ein

103GRAF-GAISER, 254 f.

104GRAF-GAISER, 255, 263.

105Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG),

SR 291.