Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
2.1 Name und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder gemäss früherem Recht
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 8Bundesblatt · BBl 2024 260
Nachdem die Revision des Kindschaftsrechts am 1. Januar 1978 in Kraft getreten war, übernahm das Kind den Familiennamen der Eltern (Art. 270 Abs. 1 aZGB). Waren die Eltern nicht verheiratet, bekam das Kind den Familiennamen der Mutter (Art. 270 Abs. 2 aZGB); es konnte nach der Anerkennung durch den Vater mittels Namensänderung auch den Familiennamen des Vaters erlangen, wenn er die elterliche Gewalt innehatte (Art. 271 Abs. 3 aZGB).
Mit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts wurde am Grundsatz der Namenseinheit festgehalten, gemäss welchem ein einheitlicher Name die Zuordnung zur Familie kennzeichnen sollte. Dem Namen des Mannes gebührte dabei der Vorrang und wurde von Gesetzes wegen zum Familiennamen (Art. 160 Abs. 1 aZGB). Die Ehefrau hatte anlässlich der Eheschliessung lediglich die Möglichkeit, mittels Erklärung ihren bisherigen (d. h. vor der Ehe getragenen) Namen dem Familiennamen voranzustellen und somit einen amtlichen Doppelnamen zu führen (Art. 160 Abs. 2 und 3 aZGB), der auch in das Zivilstandsregister eingetragen wurde. Damit sollten die Wirkungen des ehelichen Namensrechts für die Frau, d. h. der Verlust ihres angestammten Namens durch die Heirat, gemildert und ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt werden.7
Unter dem bis 2013 geltenden Recht erhielt das Kind von Gesetzes wegen den «Namen» seiner unverheirateten Mutter (s. Art. 270 Abs. 2 aZGB). Da es sich dabei – im Unterschied zur heute geltenden Regelung – nicht zwangsläufig um den Ledignamen der Mutter handeln musste, war es möglich, dass ein Kind den Namen eines früheren Ehegatten seiner Mutter erwarb. Denn ab 1988 und bis heute gilt der Grundsatz, dass geschiedene Ehegatten ihren während der Ehe getragenen Namen behalten (Art. 149 Abs. 2 aZGB; ab dem 1. Januar 2000 Art. 119 Abs. 1 ZGB).
Das damalige Namensrecht hielt allerdings weiterhin an einer aus heutiger Sicht überholten Werteordnung fest. So konnte der Name der Frau lediglich auf dem Weg einer ordentlichen Namensänderung zum Familiennamen werden (Art. 30 Abs. 2 aZGB). Erst nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 19948 und einer anschliessenden Verordnungsanpassung durch den Bundesrat war es auch dem Ehemann möglich, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute beantragten, den Namen der Frau als Familiennamen zu wählen.9
Beim Bürgerrecht galt bis zum Inkrafttreten der Revision des Eherechts am 1. Januar 1988 die Regel, dass die Ehefrau mit der Ehe ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht verlor und dasjenige ihres Ehemannes erwarb (Art. 161 Abs. 1 aZGB). Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemanns änderte bei der Heirat nicht. Mit dem revidierten Eherecht änderte sich die Rechtslage insoweit, als die Ehefrau das Bürgerrecht ihres Mannes erwarb, ohne dasjenige zu verlieren, das sie vor der Heirat besessen hatte (Art. 161 aZGB). Die Kinder verheirateter Eltern erhielten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter (Art. 271 Abs. 1 und 2 aZGB).
7 BRÄM, Art. 160 N 4; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 13.
8 Burghartz gegen Schweiz vom 22.2.1994, Nr. 16213/90.
9 Vgl. Art. 12 der alten Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1.