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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

2.3.1.1 Bei Eingehung der Ehe

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 9Bundesblatt · BBl 2024 260

2.2 Revision von 2011

Als Folge einer weiteren, im Jahr 2003 eingereichten parlamentarischen Initiative10 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine neue Regelung ausgearbeitet, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau umsetzen wollte. Insbesondere sollte es nicht mehr möglich sein, dass einer der Ehegatten quasi dazu gezwungen werden konnte, auf seinen bisherigen Namen zu verzichten. Nach intensiver politischer Diskussion hat das Parlament am 30. September 2011 die Vorlage verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.11

Die Kinder können seither nur noch den sogenannten Ledignamen (s. dazu nachfolgend Ziff. 2.3) eines Elternteils erwerben.12 Im Zuge dieser Revision wurde auch die Möglichkeit eines Doppelnamens für Kinder diskutiert, als Lösung für den Fall, dass sich die Eltern nicht auf einen Namen einigen können.13 Diese Idee war jedoch nicht mehrheitsfähig und wurde weder vom Bundesrat noch von der Praxis unterstützt.14

Mit dem Inkrafttreten der Revision wurde die Gleichstellung der Geschlechter auch im Hinblick auf das Bürgerrecht umgesetzt: So behält heute bei der Heirat jeder Ehegatte sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt (Art. 271 Abs. 1 ZGB, vgl. auch Art. 2 BüG15). Auf diese Weise wurde das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit dem Namen verknüpft.

2.3 Geltendes Namensrecht

2.3.1 Name der Eheleute und ihrer Kinder

2.3.1.1 Bei Eingehung der Ehe

Gemäss dem heute geltenden Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf die Namensführung der Eheleute aus (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZGB). Das heisst, die Verlobten behalten grundsätzlich ihren bisherigen Namen und bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen (Art. 160 Abs. 3 i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB). Die Verlobten haben aber weiterhin die Möglichkeit, mittels Erklärung im Zeitpunkt der Eheschliessung einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Diesen erhalten auch die gemeinsamen Kinder (Art. 270 Abs. 3 ZGB).

10 Pa. Iv. 03.428 (LEUTENEGGER OBERHOLZER, Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung) vom 19. Juni 2003.

11 AS 2012 2569

12 GRAF-GAISER, 255.

13 GRAF-GAISER, 261 f.

14 GRAF-GAISER, 262.

15 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014, (Bürgerrechtsgesetz, BüG), SR 141.0.