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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
Abbildung 39 Menge gehandelter Kontingente
400
62
320
240129
Kauf 74 92 Miete 72 160302
80 156169
141143
0
1999/2000 2000/2001 2001/2002 2002/2003 2003/2004
Quelle: BLW
Aufzuchtverträge
Grundsätzlich sind Kontingentsübertragungen vom Berg- ins Talgebiet verboten; der Bundesrat kann jedoch Ausnahmen vorsehen (Art. 32 LwG). Nach Artikel 4 der Milchkontingentierungsverordnung74 können Kontingente vom Berg- ins Talgebiet übertragen werden, wenn der Talbauer dem Bergbauern die Aufzucht seines Rindviehs überlässt. Die Massnahme hat die Zusammenarbeit zwischen den Betrieben unterstützt. Sie trug zu einer den regionalen Bedingungen angepassten Entwicklung der Betriebe im Berggebiet bei; je nach Region spezialisieren sich die Betriebe zunehmend in Richtung Milch- oder Fleischproduktion.
Tabelle 34 Kontingentsübertragungen als Folge eines Aufzuchtvertrages1
1999/00 2000/01 2001/02 2002/03 2003/04
Kontingentsübertragung in t 4 156 6 826 5 518 6 404 8 918 1
gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b MKV
Quelle: BLW
Zusatzkontingente
Die Zusatzkontingente wurden im Jahre 1980 kurz nach der Milchkontingentierung eingeführt. Mit dieser Massnahme werden den Produzenten des Talgebietes für ein Milchjahr Zusatzkontingente gewährt, wenn sie Tiere aus dem Berggebiet zukaufen. Nach einer Lockerung verschiedener Bestimmungen (Öffnung der Zukaufsperiode, Verzicht auf Herdebucheintrag) und nach Erhöhung des Zusatzkontingentes ab 1. Mai 2001 von 1 500 auf 2 000 Kilogramm Milch pro zugekauftes Tier hat sich die Anzahl Tiere, die jährlich über diesen Kanal abgesetzt wird, von 16 000 auf 20 000 erhöht (Tabelle 35). Für diese Tiere werden den Talbauern jährlich rund 40 000 Tonnen Zusatzkontingente (1,2 Prozent der gesamten Kontingentsmenge) zugeteilt.
74 MKV; SR 916.350.1