Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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verursachen. Entsprechend sind dafür erforderliche Prozesse festzulegen und zu implementieren.
3. Bei einer Zulassung zur Vergütung im Rahmen von Fallpauschalen dürfen die Arzneimittel nicht einer systemwidrigen und verzögerten doppelten Wirtschaftlichkeitsüberprüfung unterzogen werden.
4. Der Pharmaindustrie muss im DRG-System ein Anhörungs- und Antragsrecht eingeräumt werden.
5. Die Prozesse zur Vergütung im Rahmen von Fallpauschalen müssen klar definiert, strukturiert und transparent gemacht werden. Soweit sich Entscheide der SwissDRG AG und der Tarifpartner auf die Pharmaindustrie auswirken, ist dieser ein angemessener Rechtsschutz zu gewährleisten.
Entsprechend müssen die vorliegenden Entwürfe der Verordnungen erweitert werden. Die dazu erforderlichen Anträge sind in der Stellungnahme der SGCI aufgeführt.
In Art. KVG 49 Abs. 2 wird festgehalten: VLSS "Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden."
Somit müssen Zusatzentgelte für aufwendige Therapien, aufwändige diagnostische Leistungen resp. Diagnosen (und entsprechende teure diagnostische Reagentien (Antikörper)), Intensivmedizin, Kinderkliniken, teure Medikamente, Implantate, Notfall usw. nach wie vor möglich sein. Wichtig ist auch, dass Innovationen durch SwissDRG nicht gebremst werden.
Rasche Prüfung der Tarifstruktur durch den Bundesrat:
Dies hätte zur Folge, dass der Tarifvertrag inkl. Tarifstruktur SwissDRG bereits Mitte 2009 vorliegen müsste. In Art. 59d Entw.KVV steht nicht, wie lange der Bundesrat für die Genehmigung brauchen darf.
-Damit SwissDRG ein möglichst leistungsgerechtes System wird, muss dieses regelmässig angepasst werden. Auch VLSS befürwortet übereinstimmend einen jährlichen Zyklus. Wie in Deutschland soll jedes Jahr eine angepasste Version erscheinen. Angesichts der sich rasant entwickelnden Medizin ist es unumgänglich, dass die Tarifstruktur jährlich angepasst wird.
-Um einen jährlichen Zyklus bewerkstelligen zu können, ist es notwendig, dass die Prüfung und Genehmigung der Tarifstruktur-Anpassungen durch den Bundesrat rasch, d.h. innerhalb max. zweier Monate erfolgt.
- Auch die erstmalige Prüfung der Tarifstruktur durch den Bundesrat soll innert nützlicher Frist erfolgen. Die Frist für die Einreichung des ersten Gesuchs der Tarifstruktur und des Tarifvertrags soll max. 6 Monate vor dem 31. Dezember 2011 sein.
- Der Bundesrat soll sich auf die Tarifstruktur beschränken (sinnvollerweise würde er sich sogar auf die im CMO umstrittenen Fragen beschränken...). Eine Genehmigungspflicht auch für die Anwendungsmodalitäten ist KVG-widrig und verzögert den Genehmigungsprozess zusätzlich.
Begleitforschung VSAO Der VSAO hat bereits in seiner Vernehmlassung zur Vorlage Spitalfinanzierung darauf hingewiesen, dass beim Übergang zur Leistungsfinanzierung die Gefahr besteht, dass die Qualität der medizinischen Versorgung beeinträchtigt wird. Er hat deshalb gefordert, dass die Umstellungsphase wissenschaftlich begleitet wird. Diese Begleitforschung haltet VSAO nach wie vor für zwingend notwendig, damit die neu gesetzten Anreize nicht unerwünschte Auswirkungen haben. Die Risiken sind unter anderem: Übermässige Verringerung der Aufenthaltsdauer, Auslagerung in vor- und nachstationäre Bereiche, vermehrte Rehospitalisationen, Reduktion der Leistungen, erhöhte Risikoselektion, Konzentration auf lukrative Fälle und Fachgebiete. Um solche Entwicklungen rechtzeitig festzustellen und zu verhindern, braucht es die Begleit- oder Versorgungsforschung, die so rasch als möglich in die Wege geleitet werden muss. Der VSAO beantragt, dass die Begleitforschung in der KVV explizit verankert wird und dass die Aufgabe