Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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sondere sichergestellt werden, dass Verzögerungen bei der Integration von Innovationen, die aus medizinischen Gründen bereits angewendet werden, nicht auf Kosten der Patienten oder der Leistungserbringer gehen.

-Jährliche Anpassung der Tarifstruktur

Damit Swiss DRG ein möglichst leistungsgerechtes System wird, muss es regelmässig angepasst werden. Wie in Deutschland soll jedes Jahr eine angepasste Version erscheinen. Dies ist in Anbetracht der sich rasch entwickelnden Medizin unumgänglich. Um einen jährlichen Zyklus zu gewährleisten, muss die Prüfung und Genehmigung der Tarifstruktur-Anpassungen durch den Bundesrat rasch erfolgen. VSAO schlägt eine Frist von maximal zwei Monaten vor.

1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht:

a. Der Tarif muss die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.

b. Der Tarif muss die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

Mit der Einführung einer national einheitlichen Tarifstruktur für stationäre Spital- santésuisse behandlungen bringt die KVG-Revision eine entscheidende Neuerung mit sich. Die vorgeschlagenen Regelungen betreffend Einführungsmodalitäten erachtet santésuisse grösstenteils als zweckmässig. Auf folgende Punkte muss jedoch besonders geachtet werden:

-Wortwahl: Um Falschinterpretationen zu vermeiden, sollte nicht von „Tarifvertrag“ die Rede sein, sondern von der „Tarifstruktur und deren Anwendungsmodalitäten“ (bspw. Art. 59d Abs. 1 KVV). Eine Differenzierung drängt sich auch deshalb auf, weil die Tarifstruktur gem. Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den Tarifverträgen gem. Art. 46 KVG geregelt wird.

-Genehmigungsgesuch an den Bundesrat (Art. 59 Abs. 1c KVV): Anstelle von unsicheren Prognosen sollte das Augenmerk auf ein wirksames Kostenmonitoring gerichtet werden. Prognosen unterliegen zu stark politischen Gesichtspunkten, ein Kostenmonitoring macht demgegenüber die realen Entwicklungen sichtbar und stellt eine bessere Basis für notwendige Massnahmen dar.

-Referenzspitäler (Art. 59 Abs. 2 KVV): Das Gesetz geht nicht von Referenzspitälern aus, sondern von einer grundsätzlichen Pflicht zur Datenbereitstellung durch die Spitäler. Referenzspitäler dürfen deshalb nicht verordnet werden,

wohl aber – sofern dem Bundesrat beantragt – genehmigt werden.

-Übergangsbestimmungen: Die in Absatz 3 erwähnten „Massnahmen zur Kostenkontrolle und –steuerung“ basieren u.E. auf einem falschen Verständnis der Tarifbildung im stationären Bereich und stehen diametral dem Sinn eines DRG-Systems entgegen. Die Formulierung im Entwurf muss unbedingt angepasst werden, um keine ungewollten Folgen zu provozieren (bspw. Globalbudgets). Die Vorgabe der kostenneutralen Einführung gemäss Art. 59c KVV wird dadurch nicht tangiert. Die Einführung von SwissDRG bringt nicht nur eine neue Tarifstruktur, sondern auch sehr wesentliche Änderungen bei der Bemessung der Kostenbasis mit sich. Lehre & Forschung und vor allem der Miteinbezug der Investitionen stellen massive Zusatzbelastungen für die OKP dar. Es müssen die Verordnungen die dadurch entstehenden Unsicherheiten und Handlungsspielräume besser abgrenzen um erstens die Kostenfolgen für die OKP zu begrenzen und zweitens die Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten. Die unterbreiteten Entwürfe verfehlen diese Ziele eindeutig: Bei Forschung und Lehre entsprechen sie nicht dem Willen des Gesetzgebers (Art. 7 VKL) und bei der Bemessung der Investitionen (Art. 8 VKL) lassen sie eindeutig zuviel Kosten treibenden Spielraum zu. Aus der Optik der Kosten- und Leistungserfassung und somit der VKL mag dies zwar kein Problem darstellen, aus Sicht des KVG als Ganzes – welches ja die soziale Krankenversicherung regelt – fehlt jedoch eine adäquate Regelung für diese bedeutsamen Neuerungen. santésuisse ist durchaus der Ansicht, dass das BAG hier eine Verantwortung wahrnehmen soll und sich nicht auf eine saubere Einführung der Tarifstruktur und die Differenzierung in der Kosten- und Leistungserfassung beschränken darf. Die Vorschläge