Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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1. Der Bundesrat muss sich regelmässig mit medizinsiche Details

befassen, die mit der strategieschen Ausrichtung des KVGs nicht

verbunden sind.

2. Die Tarifpartner und Kantone haben sich vorher geeinigt.

3. Die medizinische Entwicklungen und Anpassungen werden ge-

hemmt, wenn der Tarif sie nicht rasch berücksichtigt.

4. Die Entscheide der Tarifpartner würden so nur zeitlich behindert. vgl.

den derzeitigen Stillstand beim Tarif TARMED.

Die Änderungen der Umsetzungsebene sollten der professionellen

Organisation respektive den Tarifpartnern überlassen bleiben, analog

zur DRG-Tarif-Selbstverwaltung in Deutschland. “Bedeutende Ände-

rungen in der Tarifstruktur und dem Tarifvertrag müssen die

Tarifpartner dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegen.”

3 Bedeutende Änderungen in der Tarifstruktur und dem Tarifvertrag müs- Inselspital

sen die Tarifpartner dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegen.

Das Inselspital schliesst sich der Haltung von H+ an. Jede zusätzliche

Genehmigungspflicht hemmt die (med.) Entwicklung und Anpassung

eines Tarifs. Vgl. den derzeitigen Stillstand im Zusammenhang mit dem

TARMED.

Die Änderungen der Umsetzungsebene sollten der professionellen Or-

ganisation respektive den Tarifpartnern überlassen bleiben, analog zur

DRG-Tarif-Selbstverwaltung in Deutschland (Marktelement).

3 Diese Pflicht zur Genehmigung von Änderungen der Privatkliniken,

Tarifstruktur und der Anwendungsmodalitäten sind dem Bundesrat nur SRK zur Genehmigung einzureichen, wenn es sich um wesentliche Ände-

rungen handelt. Andernfalls ist der Mechanismus viel zu schwerfällig.

Er verhindert unnötigerweise rasche Verbesserungen.

3 Bedeutende Änderungen in der Tarifstruktur und dem Tarifvertrag müs- SWISSREHA,

sen die Tarifpartner dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegen. VAKA SWISS REHA/VAKA lehnen eine Genehmigungspflicht jeder Anpas-

sung im Tarif ab. Die Entscheide der Tarifpartner werden sonst nur zeit-

lich behindert. Die Änderungen der Umsetzungsebene sollten der Or-

ganisation respective den Tarifpartnern überlassen bleiben, analog zur

DRG-Tarif-Selbstverwaltung in Deutschland.

3 Absatz 3 reduziert die Flexibilität der Vertragspartner massiv, da jede santésuisse

auch noch so kleine Änderung einer Genehmigung durch den BR be-

darf. Den Tarifpartnern muss zumindest die Möglichkeit offen gelassen

werden, mit der Beantragung der DRGTarifstruktur und deren Anwen-

dungsmodalitäten eine Liste mit nicht genehmigungspflichtigen Sa-

chverhalten / Änderungen zu unterbreiten.”3 Werden namentlich die

Tarifstruktur oder die Anwendungsmodalitäten des Tarifs angepasst, so

müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den Tarifvertrag diese erneut

zur Genehmigung vorlegen vorgelegt werden.”

4 Abs. 4: Die Differenzierung der Tarife nach Art und Intensität der Be- BE, BL, NW,

handlung ist im akut-somatischen Bereich sinnvoll, kann aber evt. in SG. UR, GDK der Psychiatrie und Rehabilitation nicht erfüllt werden.

“4 Der Bezug zur Leistung, der nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes

herzustellen ist, muss im Falle eines Patienten-Klassifikationssystems

vom Typus DRG eine Differenzierung des Tarifes nach Art und Intensi-

tät der Leistung erlauben.”

4 Abs. 4: Die Differenzierung der Tarife nach Art und Intensität der Be- LU

handlung ist im akut-somatischen Bereich sinnvoll, kann aber evt. in

der Psychiatrie und Rehabilitation nicht erfüllt werden.

4 La différenciation des tarifs en fonction de la nature et de l'intensité de NE

la prestation est pertinente dans le domaine somatique aigu. Elle paraît

toutefois pour le moins prématurée pour la psychiatrie et la réhabilita-

tion.