Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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Weiterbildung selber finanzieren, weil ihre Sollarbeitszeit 50 Stunden beträgt

und sie dadurch 8 Stunden pro Woche mehr arbeiten müssen als das übrige

Spitalpersonal. Solange also unklar ist, wie viel die nachuniversitäre Lehre kos-

tet und wie die Kosten und Erträge überhaupt ermittelt werden können, ist die

vorgeschlagene Lösung richtig. Allerdings macht die Aufforderung, dass die

Kosten des Spitals für die Weiterbildung der Ärzte bis zum Facharzttitel in der

Kostenrechnung zu erfassen seien, unter diesen Umständen keinen Sinn. Die

Erfassung wäre nämlich nur korrekt, wenn auch die Erträge und die Beiträge

der Weiterzubildenden selber berücksichtigt würden. Der VSAO unterstützt de-

zidiert die Haltung des BAG, dass bei einer definitiven Lösung kein Wettbe-

werbsnachteil für Spitäler entstehen darf, die sich im Bereich der Aus- und Wei-

terbildung engagieren. Die Abgeltung der Aus- und Weiterbildung darf also nicht

einfach Teil der Fallpauschale werden, die unabhängig davon bezahlt wird, ob

Weiterbildungsleistungen erbracht werden oder nicht. Allerdings gehören diese

Aufwendungen zu den anrechenbaren Kosten eines Spitals, die dual finanziert

werden müssen.

Was VKL betrifft, schliesst Helsana sich der Stellungnahme von santésuisse an. Helsana

- semi-hospitalier Le CSA approuve la suppression de ce terme obsolète SSR/CSA

- maisons de naissance Le CSA trouve cohérent d’appliquer aux maisons de

naissance les mêmes règles que pour les hôpitaux

- citations de l’article 49 LAMal Plusieurs modifications sont dues à des

reformulations et des renumérotations de certains de ses alinéas lors de la

modification du 27.12.07 de la LAMal

Plusieurs points apparaissant dans ce projet et importants pour le CSA ont déjà

fait, ou vont faire, l’objet de décisions du Parlement contraires aux vues du

CSA:

1. forfaits par cas liés aux prestations

2. inclusion des coûts des investissements dans les forfaits hospitaliers;

3. discrimination péjorant le financement des soins de longue durée en regard

de celui des soins hospitaliers.

Die Streichung des Begriffes teilstationär ist zu begrüssen, da es sich um einen Stadt ZH, Nachvollzug des Gesetzes an die Praxis handelt. Auf die in Art. 3 geplante Neu- SSV definition des Begriffs stationär ist jedoch zu verzichten. Eine Anpassung dieses

Begriffs sollte nicht einfach ohne Datenhintergrund via Verordnung eingeführt

werden, sondern mit der Entwicklung der notwendigen Definitionen im Rahmen

der Entwicklung der leistungsbezogenen Fallpauschalen einhergehen. Zudem

würde die im Entwurf vorgeschlagene Änderung Umsetzungsprobleme mit sich

bringen, da ein Fall nach 24 Stunden nicht mehr automatisch stationär wird, weil

zusätzlich separat die Kriterien Bett und Nacht erfüllt sein müssten. In einzelnen

Fällen ist es jedoch möglich, dass das Kriterium Bett um Mitternacht nicht erfüllt

ist. Um Umsetzungsprobleme zu vermeiden und auch um auf dem Verord-

nungsweg einer besseren Definition im Rahmen von leistungsbezogenen Fall-

pauschalen nicht vorzugreifen, sollte der letzte Teilsatz von Art. 3 lit. a gestri-

chen werden.

Art. 1

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

2 Einverstanden mit Vorbehalt bezüglich des Einbezugs der Geburtshäu- BL

ser. Zwar erscheint es logisch, die Geburtshäuser der VKL zu unterstel-

len, jedoch sei die Frage erlaubt, ob in diesen oft kleinen Einrichtungen

die erforderliche Fachkompetenz zur Umsetzung dieser Regelungen

vorhanden ist. Die Folge der Nichterfüllung der VKL wären wohl Abzü-

ge bei den Tarifen, was einige Geburtshäuser in ihrer Existenz gefähr-

den könnte. Es sollte daher geprüft werden, ob für die Geburtshäuser