Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 150Fedlex · Rapport sur les résultats
dermassen formuliert werden: „Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte: im Spital, im Geburtshaus und im Pflegeheim von mindestens 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;
Auf Grund der besonderen Bedeutung für die Versorgung und auf Grund der konzeptionellen Nähe zur stationären Behandlung ist sodann mit geeigneten Formulierungen in den Artikeln 3 und 5 dafür zu sorgen, dass sowohl die Aufenthalte in psychiatrischen Tageskliniken als auch die Aufenthalte in psychiatrischen Nachtkliniken als stationäre Behandlungen gelten.
Zudem ist vorzusehen, dass im akut-stationären Bereich die Organisation nach Artikel 49 Absatz 2 des revidierten KVG, d.h. das Case Mix Office, eine detailliertere Falldefinition festlegen kann als jene in Artikel 3. Die in der VKL aufzunehmende Bestimmung könnte lauten: „Die Organisation nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes kann für die akut-stationäre Versorgung eine Falldefinition festlegen, welche im Rahmen der massgeblichen Tarifverträge anwendbar ist.“
Die Regelung ist zu vereinfachen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens BL, NW, SG; 24 Stunden braucht es nicht noch den Zusatz betreffend Bettenbenützung. Die GDK Regelung ist auch nicht im Pflegeheim anwendbar. „… a. im Spital, im Geburtshaus und-im-Pflegeheim von mindestens 24 Stunden, boi donon währond einer Nacht ein Bett belegt wird;… .“
Art. 3bis (neu) Falldefinition: Des Weiteren ist vorzusehen, dass im akut-
stationären Bereich die Organisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes, d.h. das Case Mix Office, ergänzend zu Art. 3 eine detailliertere Falldefinition vornehmen kann.
„3bis Die Organisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes kann für die akutstationäre Versorgung eine Falldefinition vornehmen, welche im Rahmen der massgeblichen Tarifverträge anwendbar ist.“
Die Regelung ist zu vereinfachen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens LU 24 Stunden braucht es nicht noch den Zusatz betreffend Bettenbenützung. Die Regelung ist zudem nicht im Pflegeheim anwendbar.
In der Psychiatrie und im Rehabilitationsbereich bestehen Tageskliniken, die in Bezug auf die medizinischen und therapeutische Leistungen den stationären Angeboten gleichzusetzen sind und sich lediglich durch eine reduzierte Beanspruchung der Hotellerie von diesen unterscheiden. Der Ausbau derartiger Angebote wäre medizinisch, sozial und wirtschaftlich gleichermassen sinnvoll (Substitution stationärer Behandlungen), wird heute aber durch die unklare versicherungsrechtliche Zuordnung stark behindert. Diese Angebote sollten künftig-analog zur in Deutschland längst etablierten Praxis - dem stationären Bereich zugeordnet werden. Damit würde die Möglichkeit geschaffen, derartige Angebote nach den für stationäre Leistungen üblichen Grundsätzen abzurechnen (Pauschaltarife, anteilige Finanzierung durch die Versicherer und die Kantone nach dem für stationäre Behandlungen geltenden Schlüssel). Der Kanton beantragt daher, in Art. 5 den „2. Satz zu streichen und Art. 3 entsprechend zu ergänzen:
Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte:
a. im Spital, im Geburtshaus und-im-Pflegeheim von mindestens 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;… .“
Art. 3bis (neu) Falldefinition: Es ist vorzusehen, dass im akut-stationären Bereich die Organisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes, d.h. das Case Mix Office, ergänzend zu Art. 3 eine detailliertere Falldefinition vornehmen kann.
„3bis Die Organisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes kann für die akutstationäre Versorgung eine Falldefinition vornehmen, welche im Rahmen der massgeblichen Tarifverträge anwendbar ist.“
Tages- und Nachtpatienten von Akut-Tageskliniken von Psychiatrischen Klini- TG ken sind ebenfalls dem stationären Bereich zuzurechnen. Die entsprechenden