Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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Kreisen grundlegend zu überarbeiten. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers gilt es die Verordnungen so auszugestalten, dass die Auswahl der Leistungserbringer ausschliesslich gestützt auf den Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit erfolgt. Auf eine Mengensteuerung ist zu verzichten. Vielmehr haben sich die Kantone darauf zu beschränken, zwecks Gewährleistung einer ausreichend hohen Versorgungssicherheit Mindestmengen zu bestimmen.
ASPV kann sich den Verordnungsentwürfen, die in Ausführung der Revision ASPV des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung am 21. Dezember 2007 von den Räten verabschiedet wurden, vollumfänglich anschliessen.
ChiroSuisse gestattet sich einleitend den Hinweis, dass sie die Verordnungstex- ChiroSuisse te als sehr detailliert und „zu eng gestrickt“ erachten. Dies betrifft nicht zuletzt auch die neuen Planungskriterien in der KVV. Solche allzu einengenden, detaillierten Vorschriften erschweren den Vollzug auf allen Stufen und führen in der Folge zu Bürokratismus und entsprechenden Mehrkosten – ebenfalls auf allen Stufen und für alle Betroffene, in der Konsequenz aber für die Prämien- und Steuerzahler. ChiroSuisse bittet Sie, die Verordnungen in dieser Hinsicht nochmals zu überprüfen und durchzukämmen.
Generell stehen die Heime dem Grundsatz einer von den Kantonen erstellten CURAVIVA Versorgungsplanung für die Pflegeheime positiv gegenüber. Sie haben allerdings folgende Vorbehalte:
1. CURAVIVA Schweiz bedauert, dass die Verordnungsartikel, die sich mit der Planung befassen, einzig auf den Spitalsektor und nicht auch auf den Bereich der Pflegeheime ausgerichtet sind, obwohl sie auch auf die Pflegeheime anwendbar sind. Die Verordnung müsste deutlicher ausführen, welche Massnahmen zur Spitalplanung auch die Pflegeheime betreffen. Da man noch nicht weiss, wie die Kantone diese Bestimmungen umsetzen werden, sind ihre Folgen für den Bereich der Pflegeheime schwer abzuschätzen.
2. Die Planungskriterien der Kantone müssen an die jeweiligen Verhältnisse angepasst sein und dürfen nicht für die ganze Schweiz vereinheitlicht werden.
3. Die Pflegeheime sind gegen eine Festlegung von einheitlichen Pflegetarifen in den kantonalen Planungen.
4. Die Verbände der Leistungserbringer müssen am Planungsprozess beteiligt werden.
Das DRG-System darf nicht dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte zur Ver- FMH wendung von kostengünstigen, dafür weniger geeignetem Material, Medikamenten oder Verfahren gezwungen werden. Die Versorgungsqualität
und die therapeutische Freiheit müssen gewahrt bleiben und die Qualität darf als Kriterium nicht hinter die Wirtschaftlichkeit zurückgestellt werden. Es gibt keinen Grund dafür, dass Art. 58b Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie der Titel des 4. Kapitels vor Art. 76 von der gesetzlichen Formulierung abweichen. Zudem ist Abs. 3 dieser Bestimmung mit einer neuen lit. f zu ergänzen. Das im Kommentar zu Art. 58b erwähnte „Benchmarking im Sinne einer Orientierung am Besten" kann unter diesen Umständen nur allzuschnell als Orientierung am Billigsten verstanden werden. Es ist klar festzuhalten, dass die Verordnung eine solche Tendenz, welche schlicht KVG-widrig wäre, in keiner Weise unterstützen will.
-Zukunftsorientiert: Wettbewerb und Minimalversorgungsplanung H+ Die eidgenössischen Räte entscheiden in der Spitalfinanzierung klar in Richtung mehr Wettbewerb unter den Leistungserbringern. Der vorliegende Verordnungsentwurf widerspricht jedoch fundamental diesem Ziel. Denn mit der Mengensteuerung ist Wettbewerb nicht möglich. Die Wahlfreiheit der Patienten und Auswahl nach der Qualität und Effizienz fallen damit weg. Deshalb muss sich die Spitalplanung anpassen. Wenn die Mengensteuerung aus der Vorlage herausgenommen wird und einige andere Punkte angepasst werden, kann der Wettbewerb spielen. Die Spitalplanung darf sich nicht an der bisherigen Entscheidpraxis des Bundesrates und des Bundesgerichts im Rahmen des noch geltenden Gesetzes orientieren. Mit der Gesetzesrevision muss sie eine neue