Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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Richtung beschreiten. Die Aufgabe der neuen Planung ist, Versorgungslücken zu vermeiden. Gegen die Mengensteuerung sprechen fünf wichtige Gründe:

erstens überschreitet der Bundesrat seine Kompetenzen. Die nationale Planung beruht auf Qualität und Wirtschaftlichkeit (Art. 39 Abs. 2ter KVG). Die Mengensteuerung ist nicht darunter zu subsumieren und somit keine Bundeskompetenz. Zweitens widerspricht die Mengensteuerung der Philosophie der Fallpauschalen, die nicht den Spitalaufenthalt sondern die Krankheit und deren Behandlung vergüten. Drittens erstickt gerade die Mengensteuerung den Wettbewerb im Keim. Viertens bedeutet sie die staatliche Rationierung und Zweiklassenmedizin. Fünftens besteht die Gefahr, dass Behandlungen vermehrt im eigenen geplant werden, anstatt sie ausser-kantonal behandeln zu lassen, wenn Mengenangaben nicht mit qualitativen Mindestmengen verknüpft werden. So wichtig wie die Planungskriterien ist ein faires Planungsverfahren der Kantone. Dazu gehört, dass die Auswahl transparent und nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgt.

- Die Kantone müssen die Versorgung sicherstellen, d.h., dass die nachgefragten Leistungen für alle Einwohnerinnen und Einwohner von den zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Die Mengen pro Leistungserbringer sollen aber nicht fixiert werden. Wichtig ist, dass ganze Versorgungsräume betrachtet werden und eine Minimalversorgungsplanung nicht ausschliesslich auf Basis der Kantonsgrenzen vollzogen wird. Das BAG sollte deshalb prüfen, ob die Kantone den gesamtschweizerischen Bedarf ermitteln und diesen auf Regionen und Kantone herunterbrechen. So würden die ausserkantonalen Behandlungen von vorneherein in die Planung einbezogen. Die Regelung der Versorgungslücken kann wegfallen. Bei einem OKP-Leistungsanteil der Privatkliniken – in einigen Kantonen zwischen 20 und 30% – kann in keinem Fall davon geredet werden, dass dies die bedarfsgerechte Spitalplanung nur beschränkt tangiere. Könnte jeder dritte oder vierte Patient nicht in einem Listenspital behandelt werden, weil die Kapazitäten der Listenspitäler es nicht erlauben, entspräche dies nicht der Sicherung der Versorgung und der Mit-finanzierung der notwendigen Leistungen.

-Vereinfachung der Tarifanpassungen

Mit der ausführlichen Genehmigungspflicht des Bundesrates bei Einführung und bei Anpassung von Tarifen und Verträgen fokussiert die Verordnung auf Details statt auf die grossen Linien. Das vorgesehene umfassende Genehmigungsverfahren erschwert die Arbeit der Tarifpartner und eine regelmässige Überprüfung und Anpassung der Tarife. Dieszeigt sich heute schon beim Tarif TARMED.

Mehr Wettbewerb – keine Mengensteuerung, sondern Sicherstellung der Ver- physiosuisse sorgung für alle Einwohner im Rahmen des gesamtschweizerischen Bedarfes: Die Mengensteuerung verhindert Wettbewerb unter den Leistungserbringern. Die Wahlfreiheit des Patienten und die Auswahl der Qualität mit effizienten Behandlungen sollen im Vordergrund stehen. Bei der Planung soll mit der Gesetzesrevision eine neue Richtung eingeschlagen werden, bei welcher Versorgungslücken vermieden werden. Die Versorgung aller Einwohner soll unter Leitung der Kantone sichergestellt sein aber die Mengen pro Leistungserbringer dürfen nicht eingeschränkt werden. Unter Aufsicht des BAG sollen die Kantone den gesamtschweizerischen Bedarf ermitteln und dabei die regionalen und kantonalen Bedürfnisse berücksichtigen. Ausserkantonale Behandlungen (auch in Privatkliniken) sollen in die Planung einbezogen werden.

Mit der Revision hat das Parlament klarerweise zwei wesentliche Ziele verfolgt Privatkliniken und auch umgesetzt:

- die Gleichstellung aller Spitäler

- die Förderung eines fairen Wettbewerbs

Dieser Neuausrichtung ist im Rahmen der Verordnungsrevisionen unmissverständlich Rechnung zu tragen. Leider ist dies bei dem vorgelegten Text der KVV nicht der Fall. Nicht nur wird nach wie vor insbesondere im Bereich der Planungskriterien aber auch im Bereich der Datenerhebung an der planwirt-