Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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Dies um so mehr, als dass die Versicherten inzwischen auch eine

Rechnungskopie erhalten müssen. Die Rechnungskopie per se wird

von den Versicherten nicht verstanden. Es fehlen der Abzug der Fran-

chise und des Selbstbehalt durch die Versicherer. Dies lässt die Ab-

rechnung für die Versicherten anders aussehen als jene für die Kran-

kenversicherungen. Um Transparenz zwischen den einzelnen zustän-

digen Kostenträgern zu erhalten, kann es sinnvoll sein, mehrere Rech-

nungen zu produzieren. Eventuell unterstützt bzw. verbessert dies den

Datenschutz, insbesondere bei Selbstzahler- oder Nichtpflichtleistun-

gen.

3 Art. 59 Abs. 3: Dieser Absatz ist zu streichen. Es wird hier ein admini- Privatkliniken, strativer Mehraufwand verlangt, der sich letztlich auf die Kosten nieder- SRK schlägt und daher das Gesundheitswesen unnötig verteuert.

3 Die Trennung in zwei Rechnungen bedeutet immer einen Mehrauf- SWISSREHA wand. Dies um so mehr als dass die Versicherten inzwischen auch eine VAKA Rechnungskopie erhalten müssen. Dem Patientenschutz steht eine ne-

gative ökologische Auswirkungen und finanzielle Mehrausgaben ge-

genüber.

3 Woher soll denn ein Leistungserbringer wissen, was gedeckt ist und Helsana was nicht? Wesentlich ist doch gerade, dass diese Unterscheidung den

Leistungserbringern nicht bekannt ist und nun vom Versicherer geprüft

werden muss.

Ein Versicherter hat alle 5 Jahre 180.- für eine Brille zu Gute. Woher

weiss denn jetzt der Leistungserbringer, wieviel der OKP in Rechnung

gesteilt werden kann. Er kann ja nicht wissen, was der Versicherte

schon alles die letzten Jahre bezogen hat?

Dies gilt auch für alle andern limitierten Leistungen, wie Punktelimitati-

onen auf Medikamenten, limitierte Leistungen im Tarmed (max 3 Mal in

3 Monaten). Leistungen im Zusammenhang mit Unfall und Geburts-

gebrechen, etc.

Art. 59 .Abs. 3: ist ersatzlos zu streichen.

Begründung: Die Bestimmung ist in der Praxis nicht umsetzbar.

Der Zweck der Bestimmung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht er

läutert.

3 Es ist unsinnig, zwei getrennte Rechnungen zu verlangen. Auch das santésuisse einheitliche Rechnungsformular (TARMED) sieht dies nicht so vor.

Wichtig ist wohl, dass KVG und VVG-Positionen klar als solche ersicht-

lich sind. Zwei Rechnungen machen aber keinen Sinn, sind patiente-

nunfreundlich und können die Rechnungskontrolle sogar erschweren

(fehlender Überblick, Gefahr von Doppelverrechnung). Ausserdem ge-

hen Kosten senkende Synergieeffekte verloren. Eine Aufsplitterung des

ganzen Abrechnungsvorganges in zwei Arbeitsprozesse, wie es im

Kommentar zur Verordnung verlangt wird, erhöht den Verwaltungsauf-

wand enorm. Im Übrigen mangelt es für die Einführung einer solchen

administrativen Trennung der Prozesse zwischen der Grund- und Zu-

satzversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

Zudem kann ein Leistungserbringer oft nicht wissen, was durch die

OKP gedeckt ist und was nicht. Beispiel: Ein Versicherter hat alle 5

Jahre 180.- für eine Brille zu Gute. Der Leistungserbringer weiss nicht,

wie viel der OKP in Rechnung gestellt werden kann und was der Versi-

cherte in den letzten Jahren schon bezogen hat. Dieses Beispiel gilt

auch für alle andern limitierten Leistungen, wie Punktelimitationen auf

Medikamenten, limitierte Leistungen im Tarmed (max. 3 Mal in 3 Mona-

ten). Leistungen im Zusammenhang mit Unfall und Geburtsgebrechen,

etc. „3 Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über-

nommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen

klar zu unterscheiden.“ [Formulierung gemäß aktuell gültiger Verord-