Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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Eventualiter sei Art. 59 Abs. Ibis KVV zu löschen.

1bis Eine solche Bestimmung muss gemäss BAG deshalb bestehen, da es santésuisse sich um besonders heikle Personendaten handle und da sichergestellt werden müsse, dass die Angaben zu keinem anderen Zweck verwendet werden. santésuisse ist der Auffassung, dass diese Bestimmung dem Gesetz widerspricht. Dies aus folgenden Gründen:

-Gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

-Gemäss Art. 84 Buchstabe g KVG sind die Krankenversicherer befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach dem KVG übertragenen

Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören Leistungsentscheide.

-Gemäss Art. 24 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

-Gemäss Art. 962 OR hat der Krankenversicherer bei Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenzen einer Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nachzukommen.

-ATSG und OR geben unterschiedliche Zeiträume für die ‚Relevanz‘ der Daten an. Rechnungen sind aber in jedem Fall Buchungsbelege. Daher haben die Krankenversicherer die diagnosebezogenen Daten 10 Jahre lang aufzubewahren. Zudem ist Art. 59 Abs. 1bis KVV willkürlich: Warum werden nur die Krankenversicherer zu einer solchen Massnahme verpflichtet, nicht aber beispielsweise die Kantone, welche auf Grund der Mitfinanzierung ebenfalls über personenbezogene Diagnose-Angaben verfügen werden? In diesem Zusammenhang ist auch auf den vom Parlament im Rahmen der Revision des Risikoausgleichs verabschiedeten Art. 84b KVG zur verweisen. Er lautet wie folgt: "Die Versicherer treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes; sie erstellen insbesondere die gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente. Diese werden dem oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Beurteilung vorgelegt und sind öffentlich zugänglich." Dem Datenschutz wird mit dieser neuen Bestimmung ein weiteres Mal klar Nachdruck verschafft. Eine gesonderte Regulierung bezogen auf die Rechnungskontrolle ist daher nicht notwendig. Art. 59 Abs. 1bis KVV ist auch gar nicht umsetzbar. Dies zeigen folgende offenen Fragen:

-Was sind diagnosebezogene Daten? Sind alle Detaildaten diagnosebezogen? Wenn ein Aidsmedikament aufgeführt ist, so ist dies durchaus diagnosebezogen. Heisst dies, die Leistungen müssen gelöscht werden?

-Leistungskürzungen werden mit der Unvereinbarkeit von Diagnosen und Tarifziffern begründet. Muss nun die Begründung gelöscht werden, weil sie diagnosebezogen ist?

-Wie soll ein internes Kontrollsystem, die Nachvollziehbarkeit und die Auskunftspflicht gewährleistet werden?

-Müssten die Diagnosen von den (Papier-)Belegen entfernt werden? Wie steht es mit der Revisionstauglichkeit? Woher wissen die Krankenversicherer, wer was wann gemacht hat?

-Müssen Diagnosen auf (gescannten) Rechnungen, Kostengutspra-