Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 91Fedlex · Rapport sur les résultats
ten, dass die Datenweitergabe an die Versicherer unabdingbar ist, weil zur Rechnungskontrolle personenbezogene Daten notwendig sind. Eine solche Bestimmung müsse aber deshalb bestehen, weil es sich um besonders heikle Personendaten handelt, und es müsse sichergestellt werden, dass die Angaben zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
Hiezu folgendes:
- Gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte
und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er
benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung über prüfen zu können.
- Gemäss Art. 84 Buchstabe g KVG sind die Krankenversicherer befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach dem KVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören Leistungsentscheide.
- Gemäss Art. 24 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
- Gemäss Art. 962 OR hat der Krankenversicherer bei Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenzen einer Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nachzukommen.
- ATSG und OR geben unterschiedliche Zeiträume für die ,Relevanz der Daten an. Rechnungen sind aber in jedem Fall Buchungsbelege. Daher haben die Krankenversicherer die diagnosebezogenen Daten 10 Jahre lang aufzubewahren!
Der Vorschlag, alle diagnosebezogenen Daten widerspricht diesen Bestimmungen und ist deshalb widerrechtlich.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz ist im übrigen auf den vom Parlament verabschiedeten Artikel 84b KVG zur verweisen. Dem Datenschutz wird bereits mit einer neuen Gesetzesbestimmung Nachachtung verschafft. Eine gesonderte Bestimmung bezogen auf die Rechnungskontrolle ist aus Sicht des Datenschutzes nicht notwendig.
Diese Bestimmung ist auch gar nicht umsetzbar. Dies zeigt folgender Beispielkatalog:
-Was sind diagnosebezogene Daten? Sind alle Detaildaten diagnosebezogen? Wenn ein Aidsmedikament aufgeführt ist, so ist dies durchaus diagnosebezogen. Heisst dies die Leistungen müssen gelöscht werden?
-In einer Verordnung kann als Behandlung drinstehen 'entzündungshemmend. Ist dies diagnosebezogen?
Wenn bei einer Prüfung eine Regel anschlägt, dass eine Tarifziffer nicht mit der Diagnose vereinbar ist. Wird diese zusammen mit dem Beleg abgelegt und es entsteht allenfalls darauf basierend eine Kürzung. Die Kürzung muss so begründet werden. Muss nun die die Begründung gelöscht werden, weil sie diagnosebezogen sind?
Bei der Ermittlung des DRG ist die Diagnose ein zwingender Input.
Wenn diese gelöscht wird, hat Helsana keine Informationan mehr darüber wieviele falsche DRGs sie erhalten hat. Es können keinerlei Auswertungen zu den erbrachten Leistungen gemacht werden.
-Müssten die Diagnosen von den (Papier-)Belegen entfernt werden? Wie steht es dann mit der Revisionstauglichkeit? Woher weiss Helsana, wer was wann gemacht hat?
-Müssen auf allen Papierrechnungen -KOGU, -Verordnungen, auf wel-