Rapport sur les résultats

Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages

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SG, GR, AR, VS, NE, SP, GPS, SGB, Unia, SVBK). Gemäss dem Kanton LU hat sich das bisherige System bewährt. Werde das Gesuch beim Wohnkanton eingereicht, würde dies zu unterschiedlichen Massstäben bei der erleichterten Einbürgerung führen. Falls der Bund den Entwurf von Art. 25 nicht ändere, seien die daraus entstehenden Mehrkosten den Kantonen abzugelten. Laut der BGSB, BGB sowie der BGR ist das Anhörungsrecht durch ein Antragsrecht zu ersetzen.

Art. 26: Conditions générales de la réintégration

1. Befürwortende Stellungnahmen • 25 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU), wobei

3 Kantone (ZH, NW, AR) mit Vorbehalt. • 3 Parteien (FDP, CVP, SP) sind für die vorgeschlagene Regelung. • 1 Wirtschafts- und Berufsverband (Travail.Suisse) befürwortet die vorgeschlagene Regelung. • 10 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVBK, SVZ, AVZ, ai, JusPax, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden.

Grundsätzlich stösst die Regelung auf Zustimmung. Folgende Vorbehalte und Bemerkungen werden angebracht: Die Einhaltung der Kriterien nach Abs. 1 Bst. c und Bst. d sei in der Praxis nicht überprüfbar. Es bestehe damit ein Risiko, dass überhöhte, diskriminierende oder unsachliche Anforderungen an die Integration gestellt würden, indem einzelne Gesichtspunkte, die in der öffentlichen Diskussion gerade vorherrschen, überbetont werden und der Gesamtzusammenhang zu wenig gewürdigt werde (ZH). Bei den Kriterien dürfe es sich nur um Mindestvorschriften des Bundes handeln (NW). Die Beachtung der Rechtsordnung sei explizit als Voraussetzung aufzuführen (AR). Die Kriterien für die Wiedereinbürgerung dürften nicht allzu streng sein (SP). Mit Bst. e werde eine materielle Voraussetzung aufgestellt, die in den Anforderungen an die Integration bereits enthalten sei, weshalb Bst. e zu streichen sei (ai).

2. Ablehnende Stellungnahmen • 1 Kanton (GR) lehnt die vorgeschlagene Regelung ab. • 1 Partei (EDU) ist gegen die vorgeschlagene Regelung.

• 4 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, CP, FER) lehnen die vorgeschlage-

ne Regelung ab.

• 4 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (EKM, ASO, SFR, SEK) sind mit der vorge-

schlagenen Regelung nicht einverstanden.

Es wird kritisiert, dass die aufgeführten Integrationskriterien weder praxistauglich sind noch den Integrationsbegriff korrekt wiedergeben. Bei der Begriffsdefinition sei auf die Überprüfbarkeit der Integrationskriterien zu achten. Zur Vermeidung von Missverständnissen und aus Gründen der Transparenz müsse die Bestimmung klarer strukturiert werden. Insbesondere seien Personen, die sich in der Schweiz und solche, die sich im Ausland aufhalten, in zwei separaten Absätzen oder Bestimmungen zu regeln. Dementsprechend sei Abs. 1 Bst. b zu streichen und in Abs. 2 aufzunehmen (GR). Im Weiteren wird angemerkt, dass es unverhältnismässig sei, bei der Wiedereinbürgerung die gleichen Kriterien wie bei der ordentlichen Einbürgerung anzuwenden, zumal Betroffene nach Art. 27 Abs. 3 von einer Wiedereinbürgerung ausgeschlossen seien. Die Art. 18 bis Art. 25 des geltenden Rechts seien daher beizubehalten (CP, FER). Die Kriterien für die Wiedereinbürgerung dürften nicht allzu streng sein (SGB, Unia). Dem «ius sanguinis» werde im vorliegenden Gesetzesentwurf zu grosses Gewicht bei-