Rapport sur les résultats
Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages
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• 11 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVBK, SVZ, AVZ, ASO SFR, JusPax, BGSB, BGB, BGR) sind für die vorgeschlagene Regelung.
Es wird beantragt, die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht in Art. 27 aufzunehmen (NW, SG, GR).
2. Ablehnende Stellungnahmen • 1 Partei (GPS) lehnt die vorgeschlagene Regelung ab.
• 2 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia) sind gegen die vorgeschlagene Re-
gelung. • 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (EKM, SEK) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.
Die mit der Bestimmung einhergehende Verschärfung wird abgelehnt. Nachkommen von Auslandschweizern werde verunmöglicht, nach Verwirkung der 10-jährigen Frist das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen (GPS, SGB, Unia, SEK).
Art. 27: Délai pour former une demande de réintégration
1. Befürwortende Stellungnahmen • 24 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, JU). • 3 Parteien (FDP, CVP, SP) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu. • 1 Wirtschafts- und Berufsverband (Travail.Suisse) befürwortet die vorgeschlagene Regelung. • 10 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVBK, SVZ, AVZ, JusPax, BGK, BGSB, BGB, BGR) sind für die vorgeschlagene Regelung.
Die Aufenthaltsdauer nach Abs. 2 sei auf 2 Jahre (NE) bzw. auf 1 Jahr (JU) herabzusetzen. Ein Wiedereinbürgerungsgesuch bei Wohnsitz im Ausland solle bei enger Verbundenheit mit der Schweiz generell nach Eintritt der Verwirkung eingereicht werden können (TI).
2. Ablehnende Stellungnahmen • 2 Kantone (FR, GE) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 2 Parteien (GPS, EDU) sind gegen die vorgeschlagene Regelung.
• 4 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, CP, FER) lehnen die vorgeschlage-
ne Regelung ab.
• 3 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (ASO, SFR, SEK) sind mit der vorgeschlage-
nen Regelung nicht einverstanden.
Diese Verschärfung sei abzulehnen (FR, GE, ASO, SEK): Die Wiedereinbürgerung sei eine privilegierte Form der Einbürgerung und deshalb weniger streng als andere Formen der Einbürgerung auszugestalten. Die 10-jährige Frist sei unangemessen und daher zu streichen (SFR). Gemäss der EDU ist Abs. 2 zu streichen.