Rapport sur les résultats
Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages
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schweren Delikts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Einbürgerung nichtig erklärt, müsse ein erneutes Gesuch ausgeschlossen bleiben (SSV, SGV).
2. Ablehnende Stellungnahmen • 7 Kantone (OW, NW, BS, BL, AR, GR, JU) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 2 Parteien (GPS, EDU) sind gegen die vorgeschlagene Regelung. • 3 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, FER) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SVBK, SFR, SEK, BGSB, BGB, BGR, DJS) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.
Bezüglich einer Wartefrist sind die Gegner geteilter Meinung: Einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmer ist die Wartefrist zu kurz (JU, OW, NW, BS, BL, AR, BGSB, BGB, BGR). Sie solle 5 Jahre (JU, NW, BS, BL, AR, SVBK), mindestens 8 Jahre (OW) bzw. 10 Jahre (EDU) betragen. Ausserdem wird angeregt, bei abgelehnten Einbürgerungsgesuchen ebenfalls eine Wartefrist einzuführen (BGSB, BGB, BGR). Hingegen scheint dem anderen Teil der Vernehmlassungsteilnehmer die Wartefrist weder sinnvoll (GR) noch gerechtfertigt (SEK, DJS). Der Kanton GR weist darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der betroffenen Person ausländerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zuzuweisen sei, was in der Praxis dazu führe, dass im Anschluss an das umfangreiche Nichtigkeitsverfahren ein weiteres aufwändiges ausländerrechtliches Widerrufsverfahren durchgeführt werde. Dabei lasse sich häufig aufgrund des langen Zeitablaufs der Tatbestand der «Scheinehe» nicht mehr erhärten. Regelmässig werde deshalb noch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung eingereicht. Diese Praxis sei stossend, weshalb die Gesetzeslücke richtigerweise zu schliessen sei. Der vorliegende Vorschlag werde aber abgelehnt. Es mache keinen Sinn, eine zweijährige Wartefrist einzuführen, um nach der Durchführung eines aufwändigen und häufig aussichtslosen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens auch noch ein aufwändiges Einbürgerungsverfahren durchzuführen, nur damit die Person wieder dieselbe Rechtsstellung wie vor der Nichtigerklärung der Einbürgerung erhalte. Daher sei in Art. 61 AuG ein eigener Erlöschensgrund bei einer Einbürgerung zu schaffen. Es sei gesetzlich klarzustellen, dass mit der Einbürgerung der ausländerrechtliche Status dahinfalle - analog einer definitiven Ausreise - und der ursprüngliche Aufenthaltsstatus mit dem Widerruf des Bürgerrechts nicht mehr auflebe. Zur Vermeidung von Härtefällen sei allenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, dass in diesen Fällen bereits auf eine Nichtigerklärung verzichtet werde. Gemäss dem SEK hat im Einbürgerungsverfahren das Beschleunigungsgebot umfassend zur Geltung zu gelangen, weshalb sich die zweijährige Wartefrist nicht rechtfertige. Die DJS weisen darauf hin, dass eine Erschleichungshandlung bei der Einbürgerung kein besonders irreführendes Verhalten voraussetze. Eine entsprechende Beurteilung erfolge aufgrund einer gesetzlichen Vermutung. Sie rechtfertigte indessen selten einen eigentlichen Missbrauchsvorwurf und daher auch keine «Strafwartefrist» im Sinne von Art. 36. Dies umso weniger, als zwischen der erschlichenen Einbürgerung und der Sanktion 12 oder mehr Jahre liegen. Eine Wartefrist sei sachlich völlig ungerechtfertigt und die Nachwirkung eines derart lange zurückliegenden, meist keineswegs offenkundigen Fehlverhaltens unverhältnismässig.