Rapport sur les résultats

Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages

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Zu Art. 35: Erhebung und Vorauszahlung der Gebühren

Die Formulierung «höchstens kostendeckend» in Abs. 2 sei einerseits zu eng, andererseits lasse sie auch eine zu weite Interpretation zu (BL). Durch die Vorauszahlung der Gebühren dürften den Kantonen keine zusätzlichen Aufwendungen und Aufgaben erwachsen; die gesamte administrative Abwicklung sei vom Bund vorzunehmen (ZH). Die Bevorschussung habe für sämtliche Verfahrensstufen (Bund, Kanton und Gemeinde) zu gelten (BE).

Zu Art. 36: Nichtigerklärung

Die automatische Mitteilungspflicht der Zivilstandsbehörden an das BFM im Falle von Verdachtsmomenten von erschlichenen Einbürgerungen sei gesetzlich explizit zu regeln (BE). Die Erhöhung der absoluten Frist auf 8 Jahre wird abgelehnt (CP).

Zu Art. 37: Entlassungsgesuch und -beschluss

Der Begriff der Entlassungsurkunde sei veraltet und aus dem Gesetz zu entfernen; das Entlassungsverfahren stelle ein Verwaltungsverfahren dar, weshalb der Entscheid über das Entlassungsgesuch mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werde und nicht schon mit der Zustellung (AG). Abs. 3 sei zu streichen, da die Wirkungen der Verfügung nach Verwaltungsrecht eintreten (SG). Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sei nur zulässig, wenn die betreffende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitze; eine Zusicherung genüge nicht (EDU). Es sei eine Schutzklausel analog zu Art. 6 Abs. 3 vorzusehen (UNHCR).

Zu Art. 38: Einbezug von Kindern

Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sei nur zulässig, wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitze; eine Zusicherung genüge nicht (EDU).

Zu Art. 42: Voraussetzungen

Der Entzug des Bürgerrechts dürfe nicht nur eine Option sein, sondern müsse bei Doppelbürgern als Regel statuiert werden bei bestimmten Delikten (SVP). Das Kriterium «erheblich nachteilig für das Ansehen» sei zu präzisieren (EDU, ai).

Zu Art. 43: Zuständigkeit

Das Anhörungsrecht der betroffenen Person sei explizit zu nennen (EDU).

Zu Art. 44: Datenbearbeitung

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie des Transparenzgebots müsse die Bearbeitung von Personendaten für die betroffene Person aufgrund der Umschreibung im formellen Gesetz in groben Zügen nachvollziehbar sein. Die Bestimmung sei daher zu präzisieren (ZH). Die EDU lehnt die «kann-Formulierung» ab und fordert eine Erweiterung der Personendaten. Von ai wird die Aufnahme der Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten und die Gesundheit kritisiert: Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Daten für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs notwendig seien, zumal deren Aufnahme einen besonderen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstelle. Da Daten allein auf Anfrage der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in Umlauf gelangen, sei der Schutz dieser besonders schützenswerten und sensiblen Daten nicht gewährleistet und Art. 44 daher entsprechend abzuändern. Gemäss dem EDÖB hat der Artikel auf das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) zu verweisen.

Zu Art. 45: Datenbekanntgabe

Bei dieser Bestimmung sei unklar, ob es sich hierbei um eine Grundlage für eine regelmässige Datenbekanntgabe (z.B. auch im Abrufverfahren) handle oder ob es dabei um eine Bestimmung der Amtshilfe gehe. Bei einer regelmässigen und standardisierten Datenbekanntgabe müsse eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden; handle es sich aber lediglich um eine Bestimmung für die Amtshilfe, so sei die Bestimmung mit Blick auf Art. 46