Rapport explicatif
Consultation 2008/11: Ordonnance du DETEC sur la réduction accordée sur le prix du sillon ferroviaire dans le trafic combiné · 11 pages
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Referenz/Aktenzeichen: 714/2008-04-29/259
Die Aufhebung der Trassenpreissubvention im KV ermöglicht so eine deutliche Abgrenzung der unterschiedlichen Zielsetzungen der verschiedenen verkehrspolitischen Instrumente des Bundes: Während der Trassenpreis das Instrument der Kostendeckung und Kapazitätssteuerung ist, werden Betriebsabgeltungen als zentrales Verlagerungsinstrument eingesetzt.
Mit der Aufhebung der Trassenpreissubventionen kann der Trassenpreis die ihm zugedachten Funktionen wieder vollumfänglich wahrnehmen. Die Wirkungen der Subvention des Mindestpreises und des Deckungsbeitrages unterscheiden sich wie folgt:
- Der Mindestpreis dient der Deckung von Grenzkosten, die der Infrastrukturbetreiberin durch die Durchführung eines Transports entstehen. Dieser wird vom Bundesamt für Verkehr aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen nach den folgenden Grundsätzen festgelegt: Energieverbrauch; leistungsabhängiger Unterhalt; Fahrdienst; zusätzliche Personal- und Unterhaltskosten von Knotenbahnhöfen. Durch die Subvention eines Teils des Mindestpreises zahlen die EVU nicht die vollen von ihnen verursachten Grenzkosten. Dies widerspricht der Intention des schweizerischen Trassenpreissystems und steht letztlich auch im Konflikt mit den Vorgaben des EBG.
- Durch die Entrichtung der Subventionen für den Deckungsbeitrag wird ein wichtiges Element des Trassenpreises festgelegt und steht für die Preisgestaltung nicht mehr zur Verfügung. Die nach Art. 20 Netzzugangsverordnung (NZV, SR 742.122) vorgesehenen Faktoren für die Festlegung des Deckungsbeitrags kommen nicht zur Entfaltung. Anreize für eine schonende Nutzung der Infrastruktur und eine effiziente Trassennutzung können so im KV über den Trassenpreis nicht gesetzt werden. Gerade dies sind aber wichtige Elemente für die
Weiterentwicklung des schweizerischen Trassenpreissystems im Rahmen des 3. Teilpakets der Bahnreform 2 (Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur).
3. Vorschlag des Bundesamtes für Verkehr
Die Aufhebung der Trassenpreissubventionen im KV soll in zwei Schritten erfolgen. Das BAV
beabsichtigt, in einem ersten Schritt per Ende 2008 die Förderung des Mindestpreises als Teil der Trassenpreissubventionen aufzuheben (rund 20 Mio. Franken). In einem weiteren Schritt sollen die Trassenpreissubventionen im KV per Ende 2010 vollständig aufgehoben werden. Die Schritte erfolgen damit auf Anregung der Infrastrukturbetreiberinnen in umgekehrter Reihenfolge gegenüber dem ursprünglich vom BAV vorgesehenen Vorgehen.
Für beide Schritte ist eine Anpassung der Verordnung des UVEK über die Bemessung der
Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr (SR 742.149.4) notwendig, wobei bereits heute beide Schritte im Rahmen einer einzigen Verordnungsanpassung festgelegt werden (siehe. Ziffer 5).