Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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schied in der Ausbildungsanforderung für Physiotherapeuten in der

freien Praxis und Physiotherapeuten in Organisationen geschaffen

wird.

Der SVDE möchte insbesondere auf den neu formulierten Art. 52a KVV SVDE ASDD (Organisationen der Physiotherapie) Stellung nehmen. Treffend wird

ausgeführt, dass in der Praxis Physiotherapeutinnen und -therapeuten

seit Jahren nicht nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, sondern

auch als Angestellte bei selbständig tätigen Physiotherapeutinnen oder

-therapeuten Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege-

versicherung erbringen. Unter den geltenden Bestimmungen wäre dies

heutzutage nur insoweit zulässig, als es sich um praktische Arbeitstä-

tigkeit zur Erlangung der Möglichkeit der eigenen Abrechnungsfähigkeit

handelt. Bei anderen Kategorien von Leistungserbringern, insbesonde-

re in der Ergotherapie, sind solche Anstellungsverhältnisse ausserhalb

der Weiterbildung bereits zulässig.

Die Tendenz, dass es nicht mehr nur selbständig erwerbende Ernäh-

rungsberaterlinnen gibt, sondern auch Ernährungsberaterlinnen im An-

gestelltenverhältnis, ist gemeinhin auch in der Ernährungsberatung

festzustellen. Weiter kann festgehalten werden, dass die Ernährungs-

beratung grosses Potential aufweist und in der Zukunft vermehrt Per-

sonen über einen eidgenössisch anerkannten Abschluss in der Ernäh-

rungsberatung verfügen werden.

Unseres Erachtens soll in der KVV die Gelegenheit wahrgenommen

werden, nicht einen neuen Artikel 52a KVV separat für die Physiothe-

rapeutinnen und -therapeuten zu formulieren, sondern Art. 52 KW all-

gemeingültig, für alle Leistungserbringer gemäss Art. 46, neu zu nor-

mieren. Art. 52(neu) KVV kann folgendermassen lauten:

Arf. 52 Organisationen [alternativ: Juristische Personen] von Leis-

tungserbringer

Organisationen der Leistungserbringer werden zugelassen, wenn sie:

a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelas-

sen sind;

b. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbe-

reich festgelegt haben;

C. über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätig-

keitsbereich entsprechende Ausbildung hat;

d. über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen;

e. an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen,

die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende,

qualitativ hoch stehende und zweckmässige Therapie erbracht wird.

Ist eine entsprechende Änderung des Art. 52 KVV nicht möglich, bittet

der SVDE, einen neuen Artikel 52b KW zu normieren, der explizit für

die „Organisationen der Ernährungsberatung" gilt.

Art. 90b

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Einverstanden. GDK

Einverstanden. SKS

Einverstanden. CLASS Einverstanden. AG, AI, AR,

BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SH, SO, SZ, TG, VD,