Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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Ausland zu ermöglichen, müsste diese Bestimmung, beschränkt auf Pilotprojekte gemäss Art. 36a KVV, relativiert werden. Gerade in der Region Basel wächst die städtische Agglomeration grenzüberschreitend zusammen. Mit dem Bau einer direkten Tramlinie ins grenznahe Ausland rückt auch die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Betagtenpflege näher. Wenn die Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung von grenzüberschreitenden Pilotprojekten im Zuge der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung nun praxisgerechter ausgestaltet werden sollen, bittet der Kanton BS, dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit auch für Pflegeinstitutionen tatsächlich zur Verfügung steht.

Die EDU hat hier Vorbehalte zu den bereits laufenden- oder neuen Pro- EDU jekten mit der einseitigen Kosten-Übernahme für im Ausland erbrachte medizinische Leistungen durch schweizerische Versicherer. Aus Sicht der EDU steht die Zusicherung der Deckung von Kosten für in Praxen und Kliniken im nahen Ausland erbrachte medizinische Leistungen durch die Krankenpflege-Grundversicherung in krassem Gegensatz zu den früher erfolgten Reduktionen der Anzahl Spitäler in der Schweiz (Spitalliste). Diese Öffnung zu billigeren ausländischen Kliniken und Praxen hat negative Auswirkungen auf die Belegung und Auslastung von schweizerischen Krankenpflege- und –Versorgungs-Infrastrukturen wie Praxen, Kliniken, usw.. Für schweizerische Praxen und Kliniken auf der Spitalliste führt dies zu einer schlechteren Auslastung und damit zu höheren Fixkosten pro Fall. Dies liegt weder im Interesse der Reduktion der Gesundheitskosten noch der schweizerischen Krankenversicherer, Kliniken, Praxen und Prämienzahler. Eine allfällige Öffnung für ausländische Kliniken und Praxen müsste gegenseitig nach gleichen Regelungen erfolgen.

Im Übrigen zeigen die Anhörungsunterlagen, dass der bisherige Verlauf solcher Projekte mit Behandlungen in ausländischen Praxen und Kliniken nicht gerade überzeugend verlief. Die EDU ist deshalb der Ansicht, dass ein Projektabbruch sachdienlicher ist als eine Verlängerung und Ausweitung solcher Projekte samt wissenschaftlicher Begleitung. Das Risiko besteht, dass für die Überprüfung von bereits bekannten Tatsachen unnötiger administrativer und finanzieller Aufwand betrieben wird. Das Grundproblem wird besser gelöst durch eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherer in den Partnerländern zur Kostenübernahme von Behandlungen von eigenen Versicherten im europäischen Ausland. Die vom Bundesrat vorgesehene Fortsetzung der Pilotprojekte hat mit FDP Art. 34 Abs. 3 KVG eine klare Gesetzesgrundlage erhalten. Auf Verordnungsstufe wird dies nun konkretisiert. Mehr Freiheit im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist als positiv zu bewerten. Daher sind die Pilotprojekte grundsätzlich zu begrüssen.

Die laufenden Pilotprojekte stellen einen guten Ansatz dar, um Leistun- SKS gen für die Versicherten günstiger einzukaufen. Da es sich um einen neue Möglichkeit der Behandlung handelt und diese genügend Zeit benötigt, um sich bei den Versicherungen, aber auch bei den Versicherten zu etablieren, begrüssen wir es, dass die Dauer der Projekte verlängert werden sollen.

Keine ewigen Pilotprojekte. H+ Die Verordnungsänderung will die Befristung der Pilotprojekte streichen. Während eine Fristverlängerung für die einzelnen Pilotprojekte sinnvoll ist, ist eine unbefristete Einführung von Pilotprojekten dies nicht. Der Bundesrat muss sich entscheiden, wann und vor allem wie er die Piloten in das ordentliche Recht überführen will. H+ lehnt Providurien ab.

Klärungsbedarf bei Pilotprojekten