Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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der Krankenversicherer erhalten.

3 Als Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Art. 25a Abs. 2 KVG gelten die Leistungen nach Abs. 2, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 8 nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden von Personen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a-c.

Es muss klargestellt werden, dass die Akut- und Übergangspflege nicht nur nach den Regeln der Spitalfinanzierung finanziert werden (Art. 25a Abs. 2 des Gesetzes) sondern in den Pflegeheimen nebst den Pflegeleistungen alle Kosten beinhalten, welche mit dem Aufenthalt und der Verpflegung in Zusammenhang stehen. Die Pauschalen sind inhaltlich mit den Kosten der Spitalfinanzierung identisch.

7c Definition der Akut- und Übergangspflege

1Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann vom Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.

b. Die Patientin oder der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.

c. Es liegt keine Rehabilitationsfähigkeit vor, welche einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nahe legen würde.

d. Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten zu Hause,

im Pflegeheim oder in anderen Wohnformen wieder nutzen kann.

e. Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Bst. d aufgestellt.

2Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Integrierender Bestandteil sind die Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Pflegeheim, identisch wie im Akutspital. Sie sind nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.

Die Akut- und Übergangspflege muss unbedingt in der Verordnung definiert werden, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spi-

talaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der Rehabilitation.

Ohne einheitliche und klare Definition im Sinne einer Abgrenzung bleibt der neue Begriff nicht anwendbar und Streitigkeiten bezüglich der Indikation bzw. der Verordnung sind vorprogrammiert. CURAVIVA Schweiz unterstützt deshalb die von der GDK vorgeschlagene Formulierung eines Artikels 7c, welche als praxistauglich beurteilt wird.

Für Akut- und Übergangspflege leistet die OKP nicht den vom Bundesrat festgelegten Beitrag, sondern einen zu verhandelnden Tarif auf Basis von 100% der Kosten, welcher zu max. 45 bzw. mind. 55% zwischen OKP und Kanton aufgeteilt wird. Es ist den Kantonen und Leistungserbringern freigestellt, über die gesamten Kosten –wie dies auch heute bereits der Fall ist—Pauschalen zu vereinbaren. (inkl. Aufenthalts- und Verpflegungskosten).

An. 7 Abs 1, 2ter, und 3 FMH Der Zentralvorstand der FMH weiss, dass die ausschliesslich spitalärztliche Anordnung der Akut- und Übergangspflege im Gesetzestext von KVG 25a Abs. 2 eingefügt wurde. Dennoch hält er fest, dass diese Regelung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen wird. Der Heilungsverlauf von Patienten ist im Zeitpunkt des Spitalaustritts oft