Rapport sur les résultats
Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages
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Vorlage. Entsprechend wichtig sind deshalb auch die sich daraus ergebenden Verordnungsänderungen. Die Durchsicht hat gezeigt, dass die Entwürfe nicht befriedigen. Wir ersuchen Sie deshalb, unsere Anträge bei der Überarbeitung der Verordnungsentwürfe zu berücksichtigen. Im vorliegenden Entwurf (Art. 7 Abs. 2ter KLV ) sind die Tages-und 2ter Nachtstätten ausgeschlossen. Diese Einrichtungen haben heute in der Betreuungskette einen wichtigen Platz insbesondere bei der Pflege und Betreuung von Demenzkranken. Schon heute erhalten diese Einrichtungen Beiträge der Krankenversicherer und dies sollte auch in Zukunft so sein. Es sollte deshalb möglich sein, dass eine vom Kanton anerkannte Tages-bzw. Nachtstätte auch mit der neuen Pflegefinanzierungsregelung Krankenversicherungsbeiträge bekommt. Die Kantone sollten die Möglichkeit haben, mit der Anerkennung von Tages-und Nachtstätten die Beitragspflicht der Versicherer auszulösen.
Antrag
Die Bestimmung in Artikel 7 KLV ist in diesem Sinne zu ergänzen.
Die Pflegeleistungen zu Hause (ambulant) und im Pflegeheim (Art.7 CURAVIVA KLV) sollen gemäss Kommentar vom 18.12.2008 zur aktuellen Revision der KLV (Abschnitt 13) in einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden und ob Anpassungen nötig sind.
Die Neuregelung der Pflegefinanzierung bringt es mit sich, dass auch Pflegeleistungen, die durch eine schwere Akutkrankheit bedingt sind, nach zwei Wochen Pflege ausserhalb des Spitals nur noch nach den Regeln für die Langzeitpflege mit Patientenbeteiligung vergütet werden. Eine rasche Umsetzung der vorgesehen Überprüfung von Art. 7 KLV ist deshalb zwingend. CURAVIVA ersucht die Verwaltung dieses Anliegen noch im Jahre 2009 einer konkreten Prüfung zu unterziehen.
Die bestehende Formulierung der Akut- und Übergangspflege birgt die akute Gefahr in sich, dass in der Praxis unterschiedliche Definitionen durch die Kantone vogenommen werden. CURAVIVA betrachtet es als eines der Ziele der neuen Pfiegefinanzierung, dass eine schweizweit einheitliche Umsetzung sichergestellt wird.
Die Diskussion in den Räten und der politisch geäusserte Willen hat aus unserer Optik eindeutig ergeben, dass es sich bei der AKUT- UND ÜBERGANGSPFLEGE eben um eine besondere Art der stationären "Nachsorge" handelt - siehe auch die einzig zugelassene Verordnungsmöglichkeit durch den Spitalarzt für eine Dauer von maximal 14 Tagen - und NICHT um eine ordentliche, ambulante Versorgung. Der Aufenthalt im Spital soIl durch dieses Angebot verkürzt werden, die Kosten der Akuthospitalisation reduziert und die Finanzierung identisch mit der Spitalfinanzierung geregelt werden. (05.025 - Nationalrat Bulletin - 04.12.2007).
2ter Die Leistungen können ambulant, in einem Pflegeheim oder in einer vom Kanton anerkannten Tages- bzw. Nachtstätte erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.
Die Kantone müssen die Möglichkeit haben, mit einer Anerkennung von Tagesstätten die Beitragspflicht der Versicherer auszulösen. Mit der vom Departement vorgeschlagenen Formulierung würden Tagesstätten, die nicht einem Heim oder einer Spitex-Organisation angegliedert sind und die vor allem die tageweise Pflege und Betreuung von Demenzkranken übernehmen, von der Finanzierung im Rahmen der OKP ausgeschlossen. Dies war mit Sicherheit nicht die Absicht des Parlamentes zumal diese Tagesstätten schon heute Beiträge