Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 82Fedlex · Rapport sur les résultats

gekosten zu Lasten von Versicherern und Allgemeinheit anfallen. Es liegt deshalb nach Ansicht der EDU im Interesse der Kostenreduktion im Langzeitpflegebereich, dass auch solche private Pflege angemessen durch Versicherungsleistungen unterstützt und erleichtert wird.

Dies im Sinne einer sich lohnenden Investition zur Kosteneindämmung im Langzeit-Pflegebereich.

3 Die Akut- und Übergangspflege ist in Abgrenzung zu den übrigen Pfle- Grüne / Verts geleistungen zu definieren.

Die Aufnahme der Begriffe Tages- und Nachtstrukturen sowie der FDP / PLS Übergangspflege bedingt, dass diese konkretisiert werden. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit und verhindert langfristige und teure Rechtsverfahren.

Die FDP ist der Meinung, dass auch die Akut- und Langzeitpflege klar definiert werden müssen, um die Rechtssicherheit gewährleisten zu können. Die Definitionen gemäss GDK-Vorschlag sind in der Verordnung festzulegen.

Gemäss den Ausführungen in Art. 7 des E-KLV ist der Begriff Akut-und Gemeinde-Übergangspflege unklar formuliert. Dieser muss unbedingt in der Ver- verband ordnung definiert werden, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spitalaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der Rehabilitation. Die aus unserer Sicht praxistaugliche Definition der Akut-und Übergangspflege, wie sie in der vorgenannten Stellungnahme der GDK formuliert wurde, wird vom Verband ausdrücklich unterstützt. Eine klare Definition trägt dazu bei, dass Streitigkeiten unter den Kostenträgern später verhindert werden können.

Weiter sind im gleichen Art. 7 des E-KLV die Leistungen umschrieben, welche eine Beitragspflicht der Versicherer gemäss OKP auslösen. Mit dieser Formulierung würden jedoch Tagesstätten, die nicht einem Heim oder einer Spitex-Organisation angegliedert sind, und die vor allem die tageweise Pflege und Betreuung von demenzkranken Personen übernehmen, von der Finanzierung gemäss OKP möglicherweise ausgeschlossen. Die Beitragspflicht der Versicherer sollte auch für diese Institutionen ausgelöst werden können. Art. 7 des E-KLV ist dementsprechend zu präzisieren.

Der Bedarf für eine weitere Anpassung der KLV in Bezug auf andere Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim soll gemäss Kommentar zum E-KLV unter Ziffer 13 in einem späteren Zeitpunkt geklärt werden. Dabei soll insbesondere untersucht werden, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden. Der Gemeindeverband beantragt, dieses Monitoring rasch an die Hand zu nehmen, da die dort aufgeworfenen Fragen in der Praxis aktuell und zentral sind.

Gemäss Kommentar vom 18. Dezember 2008 zum KLV- USS Verordnungsentwurf sollen in einem späteren Zeitpunkt die Pflegeleistungen zu Hause (ambulant) und im Pflegeheim überprüft werden. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden und ob Anpassungen nötig sind. Diese Überprüfung erachten wir als sinnvoll und sollte möglichst bald stattfinden.

Antrag

Die USS beantragt die Überprüfung der KLV im Hinblick auf die Bedürfnisse von Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten, nicht hinauszuschieben sondern möglichst bald in die Wege zu leiten.

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist eine sozialpolitisch wichtige