Appendice 2
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages
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Betreuung bedürfen. Unter diesem Aspekt erscheint eine Befristung von einem Jahr sinnvoll.
- Gemäss geltendem Wortlaut der VRV, welcher leider unverändert in die E-StBV übernommen wurde, "erteilt die kantonale Behörde ... ein ärztliches Befreiungsattest". Dies ist unkorrekt; die kantonalen Behörden sind keine Ärzte und haben für diese Aufgabe auch keine Ärzte unter Kontrakt, können also nicht ärztliche Atteste ausstellen. Im gesamtschweizerisch einheitlichen Ausweis, welcher für das Ausland ausgestellt wird, findet sich richtigerweise ein bessere Formulierung: "Gemäss Art. 3a Abs. 2 lit. a Verkehrsregelnverordnung (VRV) sind Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen ... von der Gurtentragpflicht befreit. Für Fahrten im Ausland ist dieses Dokument auf Verlangen den Befugten vorzuweisen".
Antrag:
Neuformulierung wie folgt:
2 Von der Gurtentragpflicht sind ausgenommen:
a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann. Die Zeugnisse sind auf maximal ein Jahr zu befristen.; Für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde gestützt auf ein ärztliches Befreiungsattest eine Bescheinigung (evtl. einen Ausweis) nach der Richtlinie 2003/20/EG.
zu Abs. 4: Das Kindsalter ist mit Art. 17 abzugleichen. Vorschlag: generell bis 10 Jahre und kleiner 140 cm
ZG Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b sind Von-Haus-zu-Haus-Lieferantinnen und -lieferanten bei
weniger als 25 km/h von der Gurtentragpflicht ausgenommen. Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a sind sie bei weniger als 30 km/h von der Helmtragpflicht ausgenommen. Wir lehnen diese unterschiedlichen Ansätze der Höchstgeschwindigkeiten ab.
Antrag: Die Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend Art. 20 einheitlich auf 30 km/h festzulegen.
AR Einheitlich 30 km/h (siehe auch VTS 119)
Zusätzlich:
Abs. 2 ergänzen mit lit. g: Polizeitransporte, sofern es die Umstände erfordern oder verunmöglichen (Transport mit normalem Pw, nicht Gefangenenbus; unberechenbare oder renitente Personen, inkl. Begleitpersonen).
SZ Abs. 2 Bst. a:
Das befristete ärztliche Zeugnis sollte im Verordnungstext mit einer maximalen Dauer definiert werden.
Die kantonale Behörde kann kein ärztliches Befreiungsattest ausstellen.
SP Wir schliessen uns den Ausführungen der BfU an.
Schweiz
Schweiz. Wie ASTAG.
Gewerbe
verband
ASTAG Die ASTAG ist gegen eine Kindersitz-Pflicht in Taxis aus den folgenden Gründen:
Der Anteil von Taxifahrten mit Kindern beträgt europaweit nicht mehr als 2 bis 3 Prozent aller Aufträge.
Zwei Kindersitze, die geeignet sind, Kinder von 0 bis 7 Jahren aufzunehmen, benötigen so viel Platz, dass ein Mitführen von sonstigen Gepäckstücken nicht mehr möglich ist.
Taxifahrer, die keine Kindersitze mitführen, weigern sich oft, Familien mit Kindern unter sieben Jahren zu befördern, da sie nicht nur eine Busse riskieren, sondern sich im Schadenfall auch mit 10 bis 20 Prozent an der Schadensumme beteiligen müssen.
Für öffentliche Verkehrsbetriebe gilt die Vorschrift nicht, ja dort dürfen Kinder sogar stehend befördert werden.
Die Erhöhung des Kindesalters auf 12 Jahre ist somit nicht gerechtfertigt für Taxiunternehmer und für deren Kunden (v. a. Familien). Ausserdem gibt es keine Statistik über die Anzahl der Unfälle mit Taxis und verletzter Kinder, schon gar nicht wegen fehlender Kindersitze.
Weitere Argumente gegen eine Kindersitz-Pflicht in Taxis:
Bei mehreren zu transportierenden Kindern gibt es häufig zu wenige Kindersitze. (Beispiel: Mutter mit drei Kindern. Wenn überhaupt, hat es im Taxi höchstens eine Sitzerhöhung. Ev. sind bei einer telefonischen Bestellung zusätzliche Kindersitze in der Zentrale vorrätig. Das Taxi fährt also zuerst zur Zentrale – gegen einen Aufpreis von bis zu Fr. 15.-).
Wird die Fahrt ohne Kindersitz durchgeführt, ist sie widerrechtlich. Alternativ wird der Fahrauftrag abgelehnt. Das ist keine annehmbare Lösung.
Die Transportverweigerung führt zweifellos zu einem empfindlichen Imageschaden der Branche als auch Öffentlichkeit (Stadt, in dem Taxidienste angeboten werden).