Appendice 3
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages
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Auf eine Verfügungspflicht ist deshalb zu verzichten.
Die zeitliche Beschränkung in Abs. 3a sollte auf 20 Tage verlängert werden. Diese Frist tangiert in der Regel noch keine besonderen Rechtsschutzinteressen. Die Verlängerungsmöglichkeit auf 1 Jahr macht hingegen Sinn und erleichtert die Durchsetzung der Verkehrsvorschriften.
OW Abs. 5
Diese Bestimmung stellt keinesfalls eine Vereinfachung dar, sondern würde komplizierte und aufwändige Verfahren mit sich ziehen. Zudem würde die Bestimmung sogar für temporäre Anordnungen gelten. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich die Behörde überlegen müsste, ob sie nicht auch jene Anordnung, die nicht verfügt werden müssten, freiwillig vor deren Anbringung verfügen und veröffentlichen wolle. Solche Verfahrensabläufe wären sehr aufwendig und schlussendlich unrealistisch.
SH Abs. 3 lit. a.: Es kann nicht sein, dass Anordnungen bis 8 Tage von jedermann
vorgenommen werden können, ohne dass die zuständige Behördeinstanz darüber informiert ist.
TI i segnali luminosi, essendo segnali dì pericolo, non devono essere pubblicati
UR Aus unserer Sicht wird das Prozedere hier verkompliziert. Vorab der letzte Absatz
überlässt es den Behörden, ob sie nicht auch jene Anordnungen, die an und für sich nicht verfügt werden müssten, freiwillig vor deren Anbringung verfügen und veröffentlichen wollen, damit dadurch einer allfälligen Anfechtung zum Vornherein entgegengewirkt werden könnte.
ZG Zu Abs. 5: Diese Bestimmung begründet neu das Recht, bei allen Verkehrsanordnungen,
die nicht verfügt worden sind, jederzeit eine zu veröffentlichende Verfügung verlangen zu können. Dies wäre auch bei zeitlich befristeten Anordnungen zulässig. Eine solche Regelung steht im Widerspruch zu einem der Hauptanliegen der vorliegenden Revision, nämlich der Straffung und Vereinfachung der Verfahren. Zudem kann es - entgegen den Erläuterungen zu Abs. 5 - nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, "wenn sich die Behörde in Zukunft überlegen müsste, ob sie nicht auch jene Anordnungen, die nach den vorangehenden Absätzen nicht verfügt werden müssten, freiwillig vor deren Anbringung verfügen und veröffentlichen wolle, um einer nachträglichen Anfechtung zu entgehen" (siehe Erläuterungen zur E-BSSV zu Art. 77, S. 21). Es ist Sache des Gesetzgebers, verbindlich festzulegen, welche Anordnungen verfügt und publiziert werden müssen und welche nicht.
Antrag: Abs. 5 ist ersatzlos zu streichen.
KSPD Abs. 3, Bst. a: Kann neu jeder Strasseneigentümer vorübergehende Verkehrsanordnungen
vornehmen und ist dabei nicht verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden? Das kann nicht sein und steht im Widerspruch zu Art. 74. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung muss die Meldepflicht an die zuständige Behörde gewährleistet bleiben. Die gewählte Formulierung lässt zu viel Spielraum offen.
Abs. 3, Bst. b: Die vorgesehene Länge von einem Jahr ist zu lang und dient nicht der Transparenz gegenüber den Betroffenen.
Stadt Zu Abs. 1; Die Stadt Bern lehnt das Verfügen von Lichtsignalanlagen etc. ab. Eine LSA Bern besteht nur zu einem kleinen Teil aus den physisch vorhandenen Anlagenteilen. Die LSA-
Steuerung als Kern der LSA betrifft die Verkehrsteilnehmenden am stärksten, sie ist aber als funktionaler Bestandteil kaum zu verfügen. Im Betrieb wird eine Steuerung fortlaufend optimiert und hat keinen statischen Zustand. Wie müsste mit Softwareänderungen umgegangen werden?
Zu Abs. 5; Hier wird die Markierung für den fahrenden Verkehr (für den ruhenden Verkehr gilt die bisherige Regelung) angesprochen. Eine vollständige Verfügung (ist auch eine Zustimmung beim Kanton erforderlich?) hätte für eine Stadt wie Bern sehr grossen Aufwand im administrativen Bereich zur Folge. Wird an einem Projekt u. U. auch nach kurzer Zeit, eine markierungstechnische Anpassung vorgenommen, müsste der alte Plan aufgehoben und anschliessend ein neuer Plan aufgelegt werden.
Die Stadt Bern verlangt das Löschen des Passus, wonach auch Markierungen für den fahrenden Verkehr verfügt werden müssen.
Kapo AI Abs. 3, Bst. a: Kann neu jeder Strasseneigentümer vorübergehende Verkehrsanordnungen
vornehmen und ist dabei nicht verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden? Das kann nicht sein und steht im Widerspruch zu Art. 74. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung muss die Meldepflicht an die zuständige Behörde gewährleistet bleiben. Die gewählte Formulierung lässt zu viel Spielraum offen.
Abs. 3, Bst. b: Die vorgesehene Länge von einem Jahr ist zu lang und dient nicht der Transparenz gegenüber den Betroffenen.
Kapo Abs. 3, Bst. a: Kann neu jeder Strasseneigentümer vorübergehende Verkehrsanordnungen AR vornehmen und ist dabei nicht verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden? Das
kann nicht sein und steht im Widerspruch zu Art. 74. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung muss die Meldepflicht an die zuständige Behörde gewährleistet bleiben. Die gewählte Formulierung lässt zu viel Spielraum offen.