Appendice 3
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 130Fedlex · Rapport sur les résultats
fentlichung von Lichtsignalen, kann somit nicht definiert werden, wie gross die Einschränkungen für den Fahrverkehr sein werden. Bei langen Grünzeiten bestehen keine bis wenige Einschränkungen. Es besteht somit die Gefahr, dass Einsprachen gemacht werden, mit dem Ziel, eine bestimmte Grünzeit zu erlangen. Da dies ebenso sinnlos ist, wie einem Polizisten vorzuschreiben, wie lange er einen Verkehrsstrom sperren darf, ist von einer Veröffentlichung der Lichtsignale abzusehen und die bisherige Praxis beizubehalten. Die Lichtsignale sind daher aus diesem Artikel ersatzlos zu streichen.
Im Übrigen stellen wir uns die Frage weshalb von Personen mit „besonders schutzwürdigem Interesse“ die Rede ist, bzw. wer darunter zu verstehen ist. Diesbezüglich wäre es sinnvoll eine nichtabschliessende Aufzählung von solchen Personen aufzuführen.
Kapo Abs. 3 lit. a: Kann jeder Strasseneigentümer Verkehrsanordnungen vornehmen, ohne dies GR
der zuständigen Behörde zu melden?
Abs. 5: Ist gänzlich zu streichen.
Kapo Abs. 5
OW
Diese Bestimmung stellt keinesfalls eine Vereinfachung dar, sondern würde komplizierte und aufwändige Verfahren mit sich ziehen. Zudem würde die Bestimmung sogar für temporäre Anordnungen gelten. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich die Behörde überlegen müsste, ob sie nicht auch jene Anordnung, die nicht verfügt werden müssten, freiwillig vor deren Anbringung verfügen und veröffentlichen wolle. Solche Verfahrensabläufe wären sehr aufwendig und schlussendlich unrealistisch.
Kapo Abs. 3, Bst. a: Kann neu jeder Strasseneigentümer vorübergehende Verkehrsanordnungen SG
vornehmen und ist dabei nicht verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden? Das kann nicht sein und steht im Widerspruch zu Art. 74. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung muss die Meldepflicht an die zuständige Behörde gewährleistet bleiben. Die gewählte Formulierung lässt zu viel Spielraum offen.
Abs. 3, Bst. b: Die vorgesehene Länge von einem Jahr ist zu lang und dient nicht der Transparenz gegenüber den Betroffenen.
Abs. 4: Löst dieser Absatz die aufschiebende Wirkung ab?
Kapo Abs. 3 lit. a.: Es kann nicht sein, dass Anordnungen bis 8 Tage von jedermann vorgenom-SH
men werden können, ohne dass die zuständige Behördeninstanz darüber informiert ist.
Kapo Schon heute müssen etliche Baustellen anders signalisiert werden, weil Bestimmungen SO
nicht eingehalten werden.
Die Neuformulierung erscheint uns als problematisch, da die Betroffenen sich nicht rechtzeitig auf die neue Situation einstellen können. Schätzungsweise über 95% der Baustellensignalisationen müssten nicht mehr verfügt und publiziert werden. Allenfalls könnte man eine kürzere Frist, etwa 1 Monat ins Auge fassen.
Kapo Zu Abs. 5:
UR
Aus unserer Sicht wird das Prozedere hier verkompliziert. Vorab der letzte Absatz lässt aufhorchen. Es kann nicht sein, dass sich die Behörde überlegen müsste, ob sie nicht auch jene Anordnungen, die an und für sich nicht verfügt werden müssten, freiwillig vor deren Anbringung verfügen und veröffentlichen wollen, damit dadurch einer allfälligen Anfechtung zum Vorneherein entgegengewirkt werden könnte.
Kapo Zu Abs. 5: Diese Bestimmung stellt keinesfalls eine Vereinfachung dar, sondern würde ZG
komplizierte und aufwändige Verfahren mit sich ziehen. Zudem würde die Bestimmung sogar für temporäre Anordnungen gelten! Und es kann nicht Sinn des Gesetzgebers sein, dass sich die Behörde überlegen müsste, ob sie nicht auch jene Anordnungen, die nicht verfügt werden müssten, freiwillig vor deren Anbringung verfügen und veröffentlichen wolle, um einer nachtäglichen Anfechtung zu entgehen. Solche Verfahrensabläufe wären sehr aufwendig und schlussendlich unrealistisch, weshalb sie abzulehnen sind.
Stapo Abs. 3, Bst. a: Kann neu jeder Strasseneigentümer vorübergehende Verkehrsanordnungen Chur
vornehmen und ist dabei nicht verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden? Das kann nicht sein und steht im Widerspruch zu Art. 74. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung muss die Meldepflicht an die zuständige Behörde gewähr-