Appendice 3

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 13Fedlex · Rapport sur les résultats

4.7 Sind Sie mit Art. 7 E-BSSV einverstanden?

JA ( 45 )

wovon Bund: Kantone: 17 Übrige Stellen: 28

AG, BL, BS, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH

vif LU, Tiefbauamt NW

Kapo AG, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Winterthur, Stapo Zürich

ACS, BUL, COCRBT, FMS, FREC, IGBF, KSPD, SIK, SP, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg

JA mit Bemerkung ( 5 )

wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen: 3

VD Ajouter à les signaux"obstacles à contoumer" et "travaux"

VS Les hauteurs et les distances minimales et maximales devraient être maintenues

Städte- In der internen Vernehmlassung fand die Bestimmung mehrheitlich Zustimmung. Eine Minverband derheit begrüsst zwar, dass die Signalgrössen, Dimensionen, Lichtraumprofile etc. neu in

einem Normenwerk festgehalten werden und nicht mehr in den Verordnungen selber. Sollte die heutige gültige Regelung gemäss Signalisationsverordnung Artikel 102, Absatz 2 beibehalten werden, hätte dies gemäss unseren Informationen etwa für die Stadt Bern Kosten von ca. 16 Mio Franken zur Folge.

Die Stadt Bern macht uns zusätzlich auf eine Differenz zwischen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Bern aufmerksam. Sie beantragt, das Lichtraumprofil im seitlichen Abstand innerorts nach wie vor auf dem Minimalabstand von 30 cm zu belassen. Der Kanton Bern hat hier eine Verschärfung des Minimalabstands auf 50 cm innerorts in der kantonalen Strassenverordnung festgeschrieben. Müssten hier die Seitenabstände alle vegrössert werden, hätte dies für die Stadt Bern Kosten von ca. 4,2 Mio Franken zur Folge. bfu Der neue Abs. 2 ist im Sinne der Verhütung eines Schilderwaldes zu begrüssen. Der neue

Abs. 5 mit Be-schränkung ebenfalls.

Public Der neue Abs. 2 ist im Sinne der Verhütung eines Schilderwaldes zu begrüssen. Der neue Health Abs. 5 mit Be-schränkung ebenfalls.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 19 )

wovon Bund: Kantone: 5 Übrige Stellen: 14

AR Abs. 4 analog Art. 103 Abs. 4 SSV übernehmen.

BE Abs. 2: Die Formulierung ist unklar bezüglich „an einer Stelle“. Gemeint ist wohl das

Aufstellen desselben Signals sowohl am rechten als auch am linken Fahrbahnrand.

Textvorschlag: Ein Signal darf am linken Fahrbahnrand nur wiederholt werden, wenn es so besser erkannt wird.

GL Die Bestimmung wiedergibt Selbstverständlichkeiten und ist mit dem Ziel nach einer

Verwesentlichung des Strassenverkehrsrechts nicht vereinbar.

SG Abs. 3: Ende-Signale müssen auch auf schmalen Hauptstrassen links auf der Rückseite

von Signalen für den Gegenverkehr angebracht werden können. Damit wird dem «Schilderwald» entgegengewirkt.

Abs. 4: Zum Schutz der Benützer von Trottoirs, insbesondere Fussgängern, ist der Begriff «Lichtraumprofil der Fahrbahn» durch «Lichtraumprofil der Strasse» zu ersetzen.

SH Abs. 2: Was ist damit gemeint „mehrfach angebracht werden“. Ist hier allenfalls auch die

gegenüberliegende Strassenseite gemeint.

Abs. 3: Zur Bekämpfung des Schilderwaldes besteht die Möglichkeit, an bestimmten Orten ein Signalstandort für beide Fahrtrichtungen zu generieren.

Stadt Zu Abs. 4; Die Stadt Bern begrüsst, dass die Signalgrössen, Dimensionen, Lichtraumprofi-Bern le etc. neu in einem Nonnenwerk festgehalten werden und nicht mehr in den Verordnungen

selber. Sollte die heutige gültige Regelung gemäss Signalisationsverordnung Artikel 102, Absatz 2 beibehalten werden, hätte dies für die Stadt Bern Kosten von 15,8 Mio Franken zur Folge.

Es ist hier auf eine Differenz zwischen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Bern aufmerksam zu machen. Die Stadt Bern beantragt, dass das Lichtraumprofil im seitlichen Abstand innerorts nach wie vor auf dem Minimalabstand von 30 cm belassen wird. Der Kanton Bern hat hier eine Verschärfung des Minimalabstands auf 50 cm innerorts in der kantonalen Strassenverordnung festgeschrieben. Müssten hier die Seitenabstände alle