Appendice 3

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 142Fedlex · Rapport sur les résultats

4.84 Sind Sie mit Art. 84 E-BSSV einverstanden?

JA ( 62 )

wovon Bund: Kantone: 22 Übrige Stellen: 40

AG; AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

vif LU, Stadt Bern, Tiefbauamt NW

Kapo AI, Kapo AR, Kapo BE, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo SH, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Chur, Stapo St. Gallen, Stapo Winterthur, Stapo Zürich

ACS, bfu, BUL, COCRBT, FMS, FREC, KSPD, Mobilitant.org, Public Health, SIK, SP, Städteverband, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg, Wanderwege

JA mit Bemerkung ( 1 )

wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen:

NE Al. 2 : Il faut ajouter la marque du véhicule sur les enseignes de garage. La formulation

actuelle est trop restrictive, les garages ont besoin de faire figurer la marque des véhicules qu'ils représentent.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 1 )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 1

Fussver- Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen, Ankündigungen und künstlerische kehr Gestaltungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Schweiz Fahrzeugführerinnen und -führer liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.

Begründung

Die Formulierung bezüglich Strassenreklamen ist unklar. Als Strassenreklamen gelten auch farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen, welche nicht den Anforderungen der Norm FGSO SN 240 614 entsprechen. Wilde Farbmuster, wie sie in der Begegnungszone auf dem Bahnhofplatz Horgen bestehen, sollen mit dieser Bestimmung erlaubt werden. Dieser Sachverhalt wurde in der Begleitkommission zur Norm FSGO so diskutiert und es wurde vorgeschlagen, den „Reklameartikel“ der VO so anzupassen, dass neu solche farblichen Gestaltungen in Begegnungszonen erlaubt werden.

Wir gehen davon aus, dass mit obiger Formulierung diesem Umstand Rechnung getragen wurde. Es ist aber nirgends ausgeführt, was der Hintergrund dieser Ausdehnung des Reklameartikels auf die Begegnungszone ist.

Wir schlagen daher eine etwas klarere Formulierung vor, welche um den Begriff „künstlerische Gestaltung“ ergänzt wird. Diese und nur diese soll in Begegnungszonen liberalisiert werden. Eine Unterscheidung in der Verordnung zwischen Reklame, Firmenwegweisung und künstlerischer Gestaltung dürfte aber in der Praxis schwierig sein. Wir gehen davon aus, dass die Bewilligungsbehörden bei der Bewilligung von „Reklamen im engeren Sinne“ auf der Fahrbahn ihre heutige Zurückhaltung weiterführen, aber bei der künstlerischen Gestaltung von Begegnungszonen mit Farben, Projektionen usw. liberal sind. Die Umsetzung der VO soll den Behörden überlassen werden. Allenfalls sind Richtlinien oder Normen sinnvoll.

Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 18 )

wovon Bund: 1 Kantone: 1 Übrige Stellen: 16

BAV

GE

Kapo AG

sva FR, asa, AGVS, ASTAG, Centre patronal, IGBF, kf, Pro Velo Schweiz, SFV, SchweizMobil, SVLT, VAE, VCS, velosuisse, VöV