Appendice 3

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages

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kommen oder müssen sie kumulativ zu “Grundsatz”-Verboten zur Anwendung kommen? Beides ist falsch, es genügt faktisch auch nur eine der Bedingungen, um eine Reklame als unzulässig einzustufen, also sind sie auch auf gleicher Stufe zu verwenden.

Im Entscheid des Bundesgerichts 2A.431/2004 vom 16. Dezember 2004 ist dargelegt,

dass bereits eine mögliche Beeinträchtigung oder eine mittelbare Gefährdung der

Verkehrssicherheit für die Ablehnung eines Strassenreklamegesuchs genügt.

Pro Velo Abs. 2 Bst. a.: In einigen Kantonen sieht man zunehmend Strassenreklamen im Bereich Schweiz von Kreisverkehrsplätzen, sei es bei der Ein- und Ausfahrt, sei es in der Mitte. Kreisver-

kehrsplätze sind für die Führer von Zweirädern und Fussgänger besonders anspruchsvoll und risikobelastet, v.a. da sie von den Mfz- Lenkern leicht übersehen werden. Umso problematischer erscheinen diese Strassenreklamen, welche die Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

Wir beantragen daher folgende Ergänzung: "a. das Erkennen anderer Strassenbenützerinnen und -benützer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen, Kreisfahrbahnen oder Ausfahrten;

procap wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

Public Zu Art. 85 Abs. 1 lit.b E-BSSV:

Health Strassenreklamen auf Fahrbahnen sollten grundsätzlich unzulässig sein, d.h. auch nicht in

Begegnungszonen. Gegen Strassenreklamen in Fussgängerzonen dagegen haben wir nichts, da dort keine Autos fahren.

Aufgrund der Begriffe in Art. 84 E-BSSV ist nicht klar, ob hier Reklamen als vertikales "Signal" oder auch Markierungen auf Fahrbahnen gemeint ist. Eine Präzisierung ist erwünscht. SBV 2 Unzulässig sind Strassenreklamen zudem, wenn sie die Verkehrssicherheit in anderer

Weise beeinträchtigen, namentlich wenn sie:

b. die Berechtigten auf den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;

Bemerkung:

Absatz 2 Punkt b ist sehr wichtig, insbesondere müssen Reklameträger mit dem weissen Stock ertastbar sein, d.h. der Umriss der Reklametafeln muss auf einer Höhe von 30 cm ertastbar sein. Dazu dürfen Hindernisse um maximal 10 cm gegenüber einem vertikalen Träger in den Bewegungsraum ragen.

Bemerkung: Absatz 2 Punkt b ist sehr wichtig, insbesondere müssen Reklameträger mit dem weissen Stock ertastbar sein, d.h. der Umriss der Reklametafeln muss auf einer Höhe von 30 cm ertastbar sein. Dazu dürfen Hindernisse um maximal 10 cm gegenüber einem vertikalen Träger in den Bewegungsraum ragen.

Schweiz Abs. 2 Bst. a.: In einigen Kantonen sieht man zunehmend Strassenreklamen im Bereich Mobil von Kreisverkehrsplätzen, sei es bei der Ein- und Ausfahrt, sei es in der Mitte.

Kreisverkehrsplätze sind für die Führer von Zweirädern und Fussgänger besonders anspruchsvoll und risikobelastet, v.a. da sie von den Mfz- Lenkern leicht übersehen werden. Um so problematischer erscheinen diese Strassenreklamen, welche die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Wir beantragen daher folgende Ergänzung: "a. das Erkennen anderer Strassenbenützerinnen und -benützer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen, Kreisfahrbahnen oder Ausfahrten;

Schweiz wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

erischer Jegliche Arte von dauerhaft installierten Hindernissen auf Fusswegen müssen verhindert Blinden-

bund werden, weil es sich dabei häufig um Höhenhindernisse handelt, die mit dem Langstock

unterlaufen werden können und so unzumutbare Kopfverletzungen verursachen können. Dies betrifft folgende Punkte in den beiden Verordnungen:

- Art. 85 E-BSSV Abs. 2 lit. b: Strassenreklamen

Schweiz 2 Unzulässig sind Strassenreklamen zudem, wenn sie die Verkehrssicherheit in anderer erische

Fachstell Weise beeinträchtigen, namentlich wenn sie:

e für b. die Berechtigten auf den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsfläbehindert chen behindern oder gefährden;

engerech Bemerkung:

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Bauen Absatz 2 Punkt b ist sehr wichtig, insbesondere müssen Reklameträger mit dem weissen

Stock ertastbar sein, d.h. der Umriss der Reklametafeln muss auf einer Höhe von 30 cm ertastbar sein. Dazu dürfen Hindernisse um maximal 10 cm gegenüber einem vertikalen Träger in den Bewegungsraum ragen (vgl. Bemerkungen zu Art. 7 E-BSSV)