Appendice 3

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages

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nehmenden schon längst als Einheit verstanden wird und sie sich ohnehin nur in privilegierender Weise an Ortsansässige richtet.

Es wäre daher schon einiges an Spielraum gewonnen, wenn man das Signal «Blaue

Zone mit Anwohnerparkkarte unbeschränkt» in Art. 124 Abs. 2 E-StBV explizit ver-

ankern und hierfür das entsprechende Signal im Anhang eigens aufführen würde, sodass dieses fortan als 1 Verkehrsanordnung gelten würde.

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Zonensignalisationen innerorts zur Anwendung kommen und die Geschwindigkeit in der Regel schon bei der Zoneneinfahrt zusätzlich reduziert wird, sodass die Verkehrsteilnehmenden auch entsprechend mehr Informationen erfassen können als in anderen Situationen. Mithin sollte eine ausreichende Anzahl von Anordnungen bei Zonensignalisationen vorgesehen werden, weil sonst einige Anordnungen wieder punktuell signalisiert werden müssen und die gewünschte "Entrümpelung" des Schilderwaldes verunmöglicht wird. (Vgl. dazu auch Bemerkungen unter 4.55).

Schweiz Abs. 2: Zum Erlass von Fussgängerzonen: Bei den guten Erfahrungen mit gemischten Mobil

Zonen im In- und Ausland und nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, dürfen aus Fussgängerzonen die Velos nur dann ausgeschlossen werden, soweit dies örtlich und zeitlich für die Sicherheit der Fussgänger notwendig ist und soweit die Umwege und die Gefahren für die Velofahrenden diese nicht unverhältnismässig stark belasten. Je grösser die Fussgängerzonen sind, desto weniger ist der Ausschluss von Velos verhältnismässig. Die heutige Formulierung von Art. 121 Abs. 1 E-StBV schliesst aber Zulassung von Velos fast aus. Da das gute Miteinander von Velo- und Fussgängern auch vom Verhalten der Velofahrenden, aber auch von jenem der der Fussgänger abhängt, soll im Zweifel ein Versuch gewagt werden. Umgekehrt kann man nicht sinnvoll vorgehen und Erfahrungen sammeln. Im Gegenteil: Mit einem Velo-Verbot von Anfang an würde ein solcher Versuch sonst praktisch ausgeschlossen, da sich die Fussgänger an die völlige Abwesenheit von Fahrzeugen rasch gewöhnen und sicherheitsbewusstes Verkehrsverhalten schnell ablegen. Bei der Beurteilung der Gefahren ist wichtig, sich nicht am Verhalten von Rowdys zu richten, denn diese lassen sich auch nicht von Signalen abschrecken. Wir beantragen daher, Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: "2 Tempo-30-Zonen (...) angeordnet werden. In Fussgängerzonen wird Radfahren nur soweit und nur während so langen Zeitfens-

tern verboten, als es die Verhältnismässigkeit verlangt. Im Zweifel ist vorerst ein mindestens einjähriger Versuch mit Zulassung des Radfahrens durchzuführen.“

SP Wir schliessen uns den Ausführungen von Pro Velo Schweiz an.

strasse Betreffend Abs. 3 sind wir der Auffassung, dass die Möglichkeit zum Einbezug eines schweiz

Hauptstrassenabschnitts in eine Tempo-30-Zone fallen gelassen werden muss. Primäre Funktion von Hauptstrassen ist es den Grossteil des Verkehrs zu übernehmen (insbesondere den Transitverkehr) und durchzuleiten sowie den Verkehrsfluss zu gewährleisten. Dies steht im klaren Gegensatz zu Tempo-30-Zonen, die in erster Linie der Verkehrsberuhigung sowie -Sicherheit dienen und In denen generell Rechtsvortritt gilt. Die Funktionen von Hauptstrassen und Tempo-30-Zonen verhalten sich also antagonistisch. Deren Kombination ist Ursache für Missverständnisse und Unfälle.

Falls die Geschwindigkeitslimite auf Hauptstrassen von den Fahrzeugen nicht oder schlecht eingehalten würde, könnte dies durch Gestaltungsmassnahmen an der Fahrbahn beeinflusst werden. Eine andere Möglichkeit bestünde allenfalls darin, das Regime der Hauptstrasse vor einer Tempo-30-Zone aufzuheben und danach wieder einzuführen.

tcs Le TCS est d'avis que l'art. 19 al. 3 OSRO-P (possibilité d'inclure des routes principales

dans une zone 30) doit être purement et simplement supprimé. Les routes principales ont pour fonction première de garantir le trafic (notamment de transit) et d'assurer la fluidité de celui-ci. Au contraire des zones 30, où la règle générale est la priorité de droite. Les fonctions de routes principales et des zones 30 sont donc antagonistes. Leur combinaison peut être source de malentendus, donc d'accidents.

Le TCS est d'avis qu'en cas de nécessité, la vitesse des véhicules sur route principale peut