Appendice 3
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 39Fedlex · Rapport sur les résultats
SP Wir schliessen uns den Ausführungen von Pro Velo Schweiz an.
Pro Velo Abs. 2: Die Öffnung von Einbahnstrassen für Velos ist in vielen Städten der Schweiz weit Schweiz
fortgeschritten. Im Interesse einer weiteren Attraktivierung des Veloverkehrs sowie der Verdichtung des Veloroutennetzes scheint es angezeigt, die Verfügung des Signals "Einfahrt verboten" zu überdenken. Die Verfügung ist grundsätzlich mit Ausnahme des Veloverkehrs mittels der Zusatztafel "Velo gestattet" zu erlassen. Das verlangt auch das Gebot der Verhältnismässigkeit. Liegt jedoch ein Nachweis vor, dass die Zulassung des Veloverkehrs zu gefährlich wäre, darf auch dem Fahrrad die Durchfahrt verboten werden. Dieses System entspricht der belgischen Lösung. Bei der Beurteilung der Gefahren ist auch immer zu berücksichtigen, dass auch der Umweg Gefahren bringt (z.B. häufigeres Linksabbiegen...). Die gleiche Überlegung ist jeweils für die Mofas zu machen. Wenn Velos passieren können, sollen immer auch Leicht-Mofas fahren dürfen (vgl. Grundsatz zu Art. 102, wie auch 146 und 149)
Wir beantragen daher folgende Ergänzung: "2 Ist die Einfahrt (...) Ausnahmen bewilligen für Fahrräder und Motorfahrräder sowie für untergeordneten Gegenverkehr, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr. Die Ausnahme für Fahrräder und Motorfahrräder darf nur verweigert werden, wenn ein Nachweis für deren besondere Gefähr-
dung vorliegt."
Schweiz Abs. 2: Die Öffnung von Einbahnstrassen für Velos ist in vielen Städten der Schweiz weit Mobil fortgeschritten. Im Interesse einer weiteren Attraktivierung des Veloverkehrs sowie der
Verdichtung des Veloroutennetzes scheint es angezeigt, die Verfügung des Signals "Einfahrt verboten" zu überdenken. Die Verfügung ist grundsätzlich mit Ausnahme des Veloverkehrs mittels der Zusatztafel "Velo gestattet" zu erlassen. Liegt jedoch ein Nachweis vor, dass die Zulassung des Veloverkehrs zu gefährlich wäre, kann auf die Verfügung der Zusatztafel verzichtet werden. Dieses System entspricht der belgischen Lösung. Wir beantragen daher folgende Ergänzung: "2 Ist die Einfahrt (...) Ausnahmen bewilligen für Fahrräder und Motorfahrräder sowie für untergeordneten Gegenverkehr, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr. Die Ausnahme für Fahrräder
und Leicht-Motorfahrräder darf nur dann verweigert werden, wenn ein Nachweis für deren Gefährlichkeit vorliegt."
VCS Wir unterstützen die Stellungnahme von Pro Velo Schweiz:
„Abs. 2: Die Öffnung von Einbahnstrassen für Velos ist in vielen Städten der Schweiz weit fortgeschritten. Im Interesse einer weiteren Attraktivierung des Veloverkehrs sowie der Verdichtung des Veloroutennetzes scheint es angezeigt, die Verfügung des Signals "Einfahrt verboten" zu überdenken. Die Verfügung ist grundsätzlich mit Ausnahme des Veloverkehrs mittels der Zusatztafel "Velo gestattet" zu erlassen. Das verlangt auch das Gebot der Verhältnismässigkeit. Liegt jedoch ein Nachweis vor, dass die Zulassung des Veloverkehrs zu gefährlich wäre, darf auch dem Fahrrad die Durchfahrt verboten werden. Dieses System entspricht der belgischen Lösung. Bei der Beurteilung der Gefahren ist auch immer zu berücksichtigen, dass auch der Umweg Gefahren bringt (z.B. häufigeres Linksabbiegen...). Die gleiche Überlegung ist jeweils für die Mofas zu machen. Wenn Velos passieren können, sollen immer auch Leicht-Mofas fahren dürfen (vgl. Grundsatz zu Art. 102, wie auch 146 und 149)
Wir beantragen daher folgende Ergänzung: "2 Ist die Einfahrt (...) Ausnahmen bewilligen für Fahrräder und Motorfahrräder sowie für untergeordneten Gegenverkehr, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr. Die Ausnahme für Fahrräder und
Motorfahrräder darf nur verweigert werden, wenn ein Nachweis für deren besondere Gefährdung vorliegt."“
velosuis- wie Pro Velo Schweiz
se
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 18 )
wovon Bund: 1 Kantone: 1 Übrige Stellen: 16
BAV
AR
Kapo AI, Kapo AR, Stapo Chur, Stapo St. Gallen
sva FR, asa, AGVS, ASTAG, Centre patronal, IGBF, kf, SFV, SVLT, VAE, VöV, Wanderwege