Annexe au rapport de consultation
Consultation 2014/12: Rapport sur l'évaluation de l'efficacité 2012-2015 de la péréquation financière entre la Confédération et les cantons · 105 pages
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Annexe au rapport rendant compte des résultats de la consultation du rapport sur l’évaluation de l’efficacité 2012–2015 de la péréquation financière entre la Confédération et les cantons
Grund sein, die Berechnungsweise im Ressourcenausgleich anzupassen. Würde auf diese Forderung eingegangen, müssten die ressourcenstarken Kantone weniger Ressourcenausgleich zahlen und könnten die frei werdenden Mittel in weitere Steuersenkungen für juristische Personen lenken. Dadurch würde der Steuerwettbewerb weiter angeheizt, die Disparitäten weiter vergrössert statt verringert und die Zielsetzung des Finanzausgleichs ausgehebelt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Abgrenzung zur USR III. Heute schon werden Anpassungen des Finanzausgleichs in diesem Zusammenhang gefordert. Sie sind Bestandteil der USR III und sollen zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Position: Die Gewinne juristischer Personen und die Einkommen natürlicher Personen sind unabhängig von der steuerlichen Ausschöpfung gleichwertig ins Ressourcenpotenzial einzurechnen. Allfällige Änderungen sollen im Rahmen der USR III geklärt werden.
Nein. Der Kanton Nidwalden befürwortet die Gewichtung der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial.
Die Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen hängt allein davon ab, dass die steuerliche Ausschöpfung insbesondere der ordentlich besteuerten Gewinne nicht mit derjenigen der natürlichen Personen übereinstimmt. Ein direkter Zusammenhang mit der USR III besteht nicht. Tatsache ist, dass der durchschnittliche Ausschöpfungsfaktor nur rund 70 Prozent der Belastung der natürlichen Personen ausmacht. Das Ressourcenpotenzial kann und wird nicht gleich hoch besteuert. Dieser Systemmangel gilt es unabhängig von der USR III zu NW eliminieren.
Die Gewinne der juristischen Personen sind ab 2016 gemäss ihrer effektiven steuerlichen Ausschöpfbarkeit im Ressourcenpotenzial zu berücksichtigen.
Gerade weil sich die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen bereits in den letzten Finanzierungsperioden unabhängig von zukünftigen Reformen gezeigt hat, ist eine Anpassung per 2016 gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen per 2016 den Übergang zu den Anpassungen im Rahmen der USR III glätten und somit erleichtern würde. Wird die geltende Gewichtung fortgeführt, so wird das Steuerpotenzial derjenigen Kantone überschätzt.
Die ressourcenstarken Kantone stellen hierzu eine Forderung, die erst im Hinblick auf die USR III relevant sein wird. Sie bemängeln, dass bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials eines Kantons die Gewinne der juristischen Personen gleich angerechnet werden wie die Einkommen der natürlichen Personen, obwohl die steuerliche Ausschöpfung bei juristischen Personen deutlich tiefer ist als bei natürlichen Personen. Dies führe in Kantonen mit hohen Gewinnen juristischer Personen zu einem systematisch zu hohen Ressourcenpotenzial und folglich zu hohen Ablieferung in den Ressourcenausgleich.
Diese Forderung ist aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen. Die Kantone legen im Rahmen ihrer Steuerhoheit selbst fest, wie weit sie die Gewinne der juristischen Personen steuerlich ausschöpfen wollen. Der scharfe Steuerwettbewerb bei den juristischen Personen, der insbesondere durch die ressourcenstarken Kantone gefördert wird, kann nun nicht ein Grund sein, die Berechnungsweise im Ressourcenausgleich anzupassen. Würde auf diese Forderung eingegangen, müssten die ressourcenstarken Kantone weniger Ressourcenausgleich zahlen und könnten die frei werdenden Mittel in weitere Steuersenkungen für juristische Personen lenken. Dadurch würden der Steuerwettbewerb weiter angeheizt, die Disparitäten weiter vergrössert statt verringert und die Zielsetzung des Finanzausgleichs ausgehe-GL
belt.
Die Reduktion der Gewichtung hätte für den ressourcenschwachen Kanton Glarus einen Anstieg des Ressourcenindex und damit ein Rückgang der Ausgleichszahlungen zur Folge. Damit würden die Fehlanreize des heutigen Finanzausgleichsystems (vgl. Ausführungen unter Kapitel 2.8) noch verstärkt. Gerade die ressourcenschwachen Kantone sollten für ihre Bemühungen zur Verbesserung des Steuersubstrates belohnt werden. Dies war zumindest eine ursprüngliche Absicht bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs, über Verbesserung der Standortattraktivität selbst zu einem Geberkanton zu werden. Es ist deshalb wichtig, die bestehenden Fehlanreize nicht über eine veränderte Gewichtung der Komponenten der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage anzugehen, sondern über eine Abschwächung der Progression im Ressourcenausgleich.
Position: Die Gewinne juristischer Personen und die Einkommen natürlicher Personen sind unabhängig von der steuerlichen Ausschöpfung gleichwertig ins Ressourcenpotenzial einzurechnen. Eine Abschwächung der Progression im Ressourcenausgleich ist im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichtes zu prüfen.
Nein. Die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen hat sich bereits in ZG der Vergangenheit gezeigt und ist daher ab 2016 zu korrigieren. Eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen ist notwendig, um das Ressourcenpotenzial der Kantone