Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Therapeuten, die nur in Wochenendkursen eine Art chiropraktische Ausbildung erwor-
ben haben. ChiroSuisse, die Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft kennt die Ver-
hältnisse in den einzelnen Ländern. Selbstverständlich sind wir gerne bereit, den Kanto-
nen bei der Überprüfung von Anträgen unterstützende Informationen zukommen zu las-
sen.
Wir beantragen, dass eine Chiropraktorin, ein Chiropraktor für die Zulassung einen Ab-
schluss einer gemäss Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chi-
ropraktik ausländischer universitärer Hochschulen vom 20. August 2007, die eidg. Prü-
fung und mindestens eine 2 ½-jährige Weiterbildung an der Schweizerischen Akademie
für Chiropraktik nachweisen kann, die mit dem Fachchiropraktik-Diplom abgeschlossen
wurde. Nur so kann die Patientensicherheit gewährleistet werden.
lm Interesse der Patientensicherheit sind zwei Bedingungen im Text zu konkretisieren: SBV (ASMI) Für eine selbständige Berufsausübung mindestens drei Jahre ärztliche Tätigkeit an ei-
ner anerkannten Schweizerischen Weiterbildungsstätte oder der Nachweis einer selbst-
ständigen Tätigkeit innerhalb eines Ärztenetzwerkes. Sodann auch die Beherrschung
einer Landessprache, was mittels einer standardisierten Prüfung zu belegen ist. Eine
Einschränkung auf den Tätigkeitsumfang im Sinne z.B. eines Leistungsauftrages ge-
mäss Art. 40a Ziff. 1 erscheint uns äusserst problematisch und kommt einem teilweisen
Berufsausübungsverbot gleich. Zentral dafür, welche Tätigkeiten mit der Praxisbewilli-
gung zulasten der Grundversicherung abgerechnet werden dürfen, ist aus unserer Sicht
das Weiterbildungsprogramm der jeweiligen Fachgesellschaft. Diese werden durch das
Schweizerische Institut für Weiter- und Fortbildung (SIWF), in welchem das BAG Einsitz
hat, genehmigt und durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departement des lnnern
(EDI) akkreditiert. Es befähigt den lnhaber eines gewissen Titels zur Ausübung der ent-
sprechend darin abgebildeten Lernziele. Auch im Sinne des MedBG und der darin fest-
gehaltenen Berufspflichten zur Fortbildung ist es zwingend erforderlich, dass die erwor-
benen Kenntnisse während der Weiterbildung nicht nur theoretisch „à jour“ gehalten
werden, sondern durch langjährige praktische Erfahrungen gar vertieft werden.
Die Abhängigkeit der Ärztin/des Arztes wird in mehrfacher Hinsicht erhöht. Da die Zulas- VSAO+ VSAO sung bezüglich Ort und Pensum Vorgaben machen kann, entsteht eine grosse Abhän- SG/AR/AI + gigkeit vom Arbeitgeber, da entsprechende Wechsel viel schwieriger vorzunehmen sind. VSAO-ZH Auch für selbständig Tätige sind Vorgaben bezüglich Ort und Pensum der Berufsaus-
übung unattraktiv. Die Vorlage ist somit sowohl für angestellte, wie auch für frei prakti-
zierende ÄrztInnen unattraktiv. Eine Pensenanpassung (z.B. auf Grund von Familienpla-
nung) oder der Umzug einer Praxis werden schwierig oder sogar unmöglich sein und
von der Bewilligung der kantonalen Behörde abhängen. (…)
Allenfalls können weitere, qualitative Kriterien einbezogen werden zur Verfeinerung der
Zulassungssteuerung. Zu denken wäre beispielsweise an eine standardisierte Sprach-
prüfung. Adäquate Sprachkenntnisse sind eine Voraussetzung für eine angemessene
Behandlungsqualität und die Patientensicherheit. Entsprechend beantragen wir, Art. 40a
Abs. 2 wie folgt zu ergänzen:
„Die Zulassung setzt das Beherrschen einer Landessprache voraus. Der Bundesrat er-
lässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen“.
(…)
Dieser Artikel wird um den Abschnitt aus dem erläuternden Bericht „Die Kantone müs-
sen den Leistungserbringern Rechnung tragen, die Teilzeit arbeiten oder arbeiten möch-
ten“ ergänzt.
Der aktuelle Vorschlag des Gesetzestextes spricht nur von einer Begrenzung des Tätig-
keitsumfangs bei einer aufgeteilten Zulassung und ist damit frauen-, familien- und inno-
vationsfeindlich und verschärft den Ärztemangel (Erläuterungen obenstehend). Aus
Sicht des VSAO ist hier jedoch der Fokus auf der Berücksichtigung der Teilzeitarbeit zu
legen. Die Kantone müssen verpflichtet werden, dies zu berücksichtigen, damit sie von
quantitativen Vorgaben an Hand der ZSR-Nummern absehen.
Die explizit vorgesehene Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit, welche es ermöglicht, VLSS die Zulassung auf mehrere Personen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachge-
biete aufzuteilen, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der heutigen Rechts-
lage dar.