Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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informationen gemäss HMG Art. 67 und enthält neben den üblichen Informationen zu

den Packungen und Preisen Informationen zum Patentablauf und zur Charakterisierung

des Präparates gemäss Heilmittelgesetz.

Vorschlag: Helsana

Abs. 2: Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und bei Indikati-

onserweiterungen oder Limitierungsänderungen nach Artikel 65f veröffentlicht es die

Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Arzneimit-

tels, des Vergleich mit dem durchschnittlichen Auslandpreises unter Angabe der be-

rücksichtigten Referenzländer (Art. 65b Abs. 2a), des Vergleichs mit dem Preis anderer

Arzneimittel (Art. 65b Abs. 2 Bst. b) und des Innovationszuschlags (Art. 65b Abs. 8).

Abs. 6: Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1–5 erfolgen über eine öffentlich zu-

gängliche Online-Plattform mit den entsprechenden Referenzdaten.

Abs. 7: Die Medikamente die im Rahmen von Geburtsgebrechen nach dem 20. Alters-

jahr von der Krankenversicherung übernommen werden müssen, werden ebenfalls in

der Spezialitätenliste veröffentlicht.

Abs. 8: Die Spezialitätenliste gemäss Absatz 6 referenziert zu den Fach- und Patienten-

informationen gemäss HMG Art. 67 und enthält neben den üblichen Informationen zu

den Packungen und Preisen Informationen zum Patentablauf und zur Charakterisierung

des Präparates gemäss Heilmittelgesetz.

Begründung:

Eine erhöhte Transparenz wird von den Versicherern begrüsst. In diesem Rahmen ist

auch sicherzustellen, dass die wesentlichen Informationen auf der Spezialitätenliste

aufgeführt werden. Bei den Grundlagen der Beurteilung sollten auch die Ergebnisse der

Wirtschaftlichkeitsüberprüfung publiziert werden (durchschnittlicher Auslandpreis und

die Tagestherapiekosten im Vergleich zu anderen Wirkstoffen). Weiter sollten sämtliche

Präparate eine Kennzeichnung ihres Status bezüglich Original- oder Generikum haben.

Zur Verbesserung der Transparenz ist auch das Datum des Patentablaufs des Wirkstof-

fes und allfälliger weiterer Schutzrechte (Indikation, Formulierung) zu veröffentlichen.

Darüber hinaus müssen Medikamente die durch die Verwendung im Rahmen von Ge-

burtsgebrechen obligatorisch ab dem 20. Altersjahr von der Krankenversicherung über-

nommen werden müssen, ebenfalls auf der Spezialitätenliste gelistet werden.

Vorschlag: Interphar-

ma Absätze 3 und 4 streichen.

Abs. 4: Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1–3 erfolgen über eine öffentlich zu-

gängliche Online-Plattform.

Begründung:

Abs. 3: Die hier vorgesehene Publikation der "befristeten Aufnahme" nach Art. 65 Ab-

satz 6 ist problematisch, weil sie namentlich bei chronischen Krankheiten dazu führen

kann, dass Patienten eine neue, bessere Medikation nicht verschrieben erhalten, weil

die Befristung als Hürde gegen die Verschreibung wirkt.

Abs. 4: Ist zwingend zu streichen, denn ein Beschwerdeführer macht von seinem ver-

fassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch (Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a