Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Abs. 3: Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitie-
rung eines Präparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG
die Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.
Vorschlag: Helsana
Abs. 1: Für die Überprüfung eines Präparates aufgrund einer Indikationserweiterung
nach Artikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:
a. die Zulassungsverfügung;
b. die Zulassungsbescheinigung;
c. die definitive Fachinformation;
d. die Unterlagen nach Artikel 30a Absätze 1 Buchstaben bbis–f und 2.
Abs. 3: Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitie-
rung eines Präparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG
die Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.
Begründung:
Es stellt sich die Frage warum hier nur Originalpräparate aufgeführt sind. Wir schlagen
vor die Formulierung auszudehnen. Grund: Auch bekannte Wirkstoffe können Indikati-
onserweiterungen/Limitationsänderungen haben.
Abs. 2: Da eine automatische Limitierungsänderung verfassungswidrig ist, besteht auch Interpharkein Grund, die Zulassungsinhaberinnen zu zwingen, die Unterlagen gemäss Art. 37b ma Abs. 2 KLV einzureichen. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu formulieren: "Absatz 1
gilt auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufge-
führt sind, und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung
der Limitierung beantragt."
Vorschlag: santésuisse
1 Für die Überprüfung eines Präparates aufgrund einer Indikationserweiterung nach Ar-
tikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:
...
3 Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitierung ei-
nes Präparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG die
Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.
Begründung:
Es stellt sich die Frage warum hier nur Originalpräparate aufgeführt sind. Wir schlagen
vor die Formulierung auszudehnen. Grund: Auch bekannte Wirkstoffe können Indikati-
onserweiterungen/Limitationsänderungen haben.
Abs. 2: Da eine automatische Limitierungsänderung verfassungswidrig ist, besteht auch scienceinkein Grund, die Zulassungsinhaberinnen zu zwingen, die Unterlagen gemäss Art. 37b dustries Abs. 2 KLV einzureichen. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu formulieren: "Absatz 1
gilt auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufge-
führt sind, und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung
der Limitierung beantragt."
Eine automatische Limitierungsänderung ist verfassungswidrig. Die Zulassungsinhabe- vips rinnen können nicht verpflichtet werden, nach Art. 37b Abs. 2 KLV einzureichen. Vo-
raussetzung dafür muss sein, dass die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erwei-
terung der Limitierung beantragt. Abs. 2 ist daher wie folgt zu ergänzen: „Absatz 1 gilt
auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufgeführt
sind und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung der Li-