Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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Das Vorziehen des Referenzvergleichs lehnen wir ab. SGV

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Vergleich mit anderen

Arzneimitteln

Vorschlag: Helsana

Art. 34f, Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Vergleich mit an-

deren Arzneimitteln

Begründung:

Die gleichzeitige Überprüfung der Wirkstoffe nach Indikationsbereich wird begrüsst, weil

sich dadurch im therapeutischen Quervergleich keine Unterschiede einer 3-jährigen

Überprüfung ergeben. Dasselbe Resultat wird auch mit einer jährlichen gleichzeitigen

Überprüfung aller Präparate erreicht.

Das Vorziehen des Referenztermins ist - wie bereits dargelegt wurde - abzulehnen. Die Interphar-Begründungen dazu finden sich in der Einleitung sowie in den Ausführungen zu Art. 65d ma

Abs. 1 KVV. Art. 34f Abs. 1 KLV ist entsprechend anzupassen.

Vorschlag: santésuisse

Art. 34f Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Vergleich mit anderen

Arzneimitteln

Begründung:

Die gleichzeitige Überprüfung der Wirkstoffe nach Indikationsbereich wird begrüsst, weil

sich dadurch im therapeutischen Quervergleich keine Unterschiede einer 3-jährigen

Überprüfung ergeben. Dasselbe Resultat wird auch mit einer jährlichen gleichzeitigen

Überprüfung aller Präparate erreicht.

Das Vorziehen des Referenztermins ist –wie bereits dargelegt wurde – abzulehnen. Die sciencein-Begründungen dazu finden sich in der Einleitung sowie in den Ausführungen zu Art. 65d dustries Abs. 1 KVV. Art. 34f Abs. 1 KLV ist entsprechend anzupassen.

Vorschlag: Schweizeri-

scher Ver-Abs. 1: Wird ein Vergleich mit anderen Originalpräparaten durchgeführt (Art. 65d Abs. 3 band für KVV), so ist auf die am 1. April des Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreise

kompledieser Originalpräparate abzustellen.

mentärme-

Abs. 2: Es werden diejenigen Originalpräparate gleicher Indikation oder ähnlicher Wir- dizinische kungsweise (Art. 34 Abs. 1 Bst. a) berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Überprüfung in Heilmittel der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Den Unterschieden der Arzneimittel ist bei der SVKH Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hinreichend Rechnung zu tragen.

Begründung:

Abs. 1: Es geht nicht an, dass für den therapeutischen Quervergleich zukünftige, nicht

sichere Preise verwendet werden. Vielmehr ist – analog dem Auslandpreisvergleich –

auf die Preise am 1. April des Überprüfungsjahres abzustellen.

Abs. 2: der Vorlage ist zu ergänzen. Aufgrund der Herstellungskosten von KPA rechtfer-

tigt sich allenfalls bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Zuschlag, weshalb den

Unterschieden der Arzneimittel bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hinreichend

Rechnung zu tragen ist.

Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 65b Abs. 6 KVV. vips