Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Nach der neu überarbeiteten Verordnung soll der APV hingegen auf jeden Fall durchgeführt werden, sofern ein Fabrikabgabepreis (FAP), ein Apothekeneinstandspreis (AEP) oder ein Publikumspreis (PP) öffentlich zugänglich ist. Damit entfällt die Bedingung,
dass es sich um einen regulierten Preis handeln muss.
Im TQV werden heute grundsätzlich keine OTC-Arzneimittel in den Vergleich mit einbezogen. Dies aus gutem Grund, weil der OTC-Markt ganz anders funktioniert als der Verschreibungsmarkt und u.a. die OTC-Preise vom Hersteller frei gewählt werden. Ausserdem können die OTC Preise je nach Kunde variieren und sind daher nicht einheitlich. Hinzu kommt die Möglichkeit, Rabatte zu gewähren. Der Preis eines OTC Arzneimittels kann ausserdem jederzeit vom Hersteller geändert werden und ist daher manipulierbar. Denkbar wäre beispielsweise die Ausbietung in einem Land des Länderkorbes zu einem überhöhten OTC-Preis, um den APV zu nivellieren.
Die Preissetzung ist im OTC-Markt (im Gegensatz zum rückerstatteten Markt) ein wichtiges Wettbewerbsinstrument. Im Rahmen der Portfoliostrategie können zeitlich begrenzte unwirtschaftliche Einzelpreise Sinn machen. Preisreduktionen können ausserdem als Instrument zur Ausweitung der Menge genutzt werden.
Die regulatorische Einteilung der Arzneimittel in der Schweiz und in den Vergleichsländern des Länderkorbes ist sehr einheitlich. Verschreibungspflichtige Produkte der Listen A und B am Schweizer Markt sind i.d.R. auch in den europäischen Vergleichsländern verschreibungspflichtig zugelassen. Daher stellt sich für die meisten verschreibungspflichtigen SL-Produkte, die den Grossteil der SL-Produkte ausmachen, diese Problematik nicht.
Betroffen von der oben erwähnten Problematik sind Produkte der Listen C und D, die in der Schweiz in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, im Ausland aber als reine OTC Produkte vermarktet und dort von der Sozialversicherung nicht erstattet werden. Da es sich dabei oft um Produkte von KMUs handelt, ist ausserdem die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Vermarktung im Ausland nicht durch Länderniederlassungen,
sondern durch Lizenznehmer durchgeführt wird. Diese Preise sind jedoch aufgrund des unterschiedlichen Vertriebskanals und der unterschiedlichen Mengengerüste nicht vergleichbar.
Der Lizenzgeber darf aus Wettbewerbsgründen keinen Einfluss auf die Preise des Lizenznehmers nehmen. Preisfestsetzungen wären daher unzulässig. Umgekehrt könnten Preisaktionen im Ausland Einfluss auf das Schweizer Preisniveau haben. Die neu überarbeitete, in diesem Punkt aus unserer Sicht nicht durchdachte Verordnung, kann dazu führen, dass der Preis eines SL-Produktes mit relativ kleinem Umsatz im Schweizer Markt mit demjenigen eines umsatzstarken OTC-Produktes im deutschen Markt verglichen wird.
Eine Beschränkung der Rückerstattung auf ausschliesslich verschreibungspflichtige Produkte (wie z.B. in Deutschland) entspräche nicht dem Volkswillen und würde das therapeutische Spektrum ausgerechnet um wirksame, aber nebenwirkungsarme Präparate einschränken. Ausserdem würde die ausschliessliche Rückerstattung von verschreibungspflichtigen Produkten zu einem Kostenanstieg führen. Alle rückerstatteten Phytopharmaka in der Schweiz generieren zusammen einen FAP-Umsatz von ca. 55 Mio. CHF (Stand Mai 2014). Zum Vergleich generiert das grösste Antidepressivum am Schweizer Markt alleine einen FAP-Umsatz von über 40 Mio. CHF. Gleiches gilt für den grössten Cholesterinsenker, der ebenfalls einen FAP-Umsatz von über 40 Mio. CHF generiert.
Die entsprechenden Artikel der KVV und KLV der Revisionsvorlage müssen deshalb wie bisher dahingehend präzisiert werden, dass nicht rückerstattete OTC-Arzneimittel im Inland und Ausland weder für den TQV noch für den APV herangezogen werden dürfen. Zusätzlich sollte präzisiert werden, dass nur mit in den Ländern des Länderkorbes